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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 175 StGB vom 2023

Art. 175 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 175

1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Ver­storbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antrags­recht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklär­ten zu.

2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Ver­stor­be­nen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Tä­ter straflos.

Gemeinsame Bestimmung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 86 (2C_664/2008)Art. 58, 175 und 181 DBG; Festsetzung der einer juristischen Person auferlegten Busse wegen Steuerhinterziehung. Wenn eine Aktiengesellschaft auf ihrem Betriebskonto betriebsfremden Aufwand verbucht, verringert sie unberechtigterweise ihre Steuerbelastung (E. 3). Art. 181 DBG setzt voraus, dass ein Organ vorsätzlich oder fahrlässig handelt (E. 4.1 und 4.2). Der Begriff der Fahrlässigkeit in Art. 175 DBG ist identisch mit demjenigen in Art. 12 StGB (E. 4.3). Die der juristischen Person auferlegte Busse wegen Steuerhinterziehung wird bemessen nach der Höhe des Verschuldens der Organe und entsprechend der wirtschaftlichen Situation der juristischen Person, zu deren Gunsten die Hinterziehung stattgefunden hat (E. 4.4). Personne; Fiscal; Direct; Fédéral; Impôt; Fiscale; Tribunal; Droit; Morale; Recourante; Faute; Comme; D'une; Soustraction; Canton; Administratif; Organe; été; Organes; L'impôt; Compte; Charge; Négligence; Celle; L'amende; Cantonal; Commis; Cit; Décembre; Société
118 IV 153Art. 173 Ziff. 1 und Ziff. 2, Art. 175 StGB; üble Nachrede gegen einen Verstorbenen. Weiterverbreitung durch Berichterstattung in der Presse. 1. Der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanung, erhoben gegenüber einem schweizerischen Offizier für das Jahr 1940, ist ehrverletzend (E. 3). 2. Das Weiterverbreiten fremder rufschädigender Äusserungen ist grundsätzlich auch strafbar, wenn dies als blosses Zitat erfolgt (E. 4a). 3. a) Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) und Rechtfertigung; der Journalist geniesst diesbezüglich grundsätzlich kein Privileg (E. 4b). b) Besondere Behandlung von Publikationen wissenschaftlichen Inhalts; die Ehrverletzungstatbestände sind verfassungskonform auszulegen (E. 4c). 4. Grenzen der Pflicht zur Überprüfung einer Primärquelle (E. 5). Frick; Beschwerde; Wilhelm; Beschwerdeführer; Primärquelle; Äusserung; Brändli; Dokumentation; Putschplanung; Urteil; Recht; Historiker; Verwickelt; Landesverräterische; Verstorbenen; Brief; Vorwurf; Wissenschaftlich; Historisch; Inkriminierte; Ehrverletzend; Wissenschaftliche; Äusserungen; Sorgfalt; Entlastung; Zusammenhang; Wissenschaft; Putschplanungen; Person
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