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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 175 OR de 2022

Art. 175 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 175

1 La promesse faite à un débiteur de reprendre sa dette oblige le reprenant à le libé­rer soit en payant le créancier, soit en se chargeant de la dette du consentement de celui-ci.

2 Le reprenant ne peut être actionné en exécution de cet engagement par le débiteur, aussi longtemps que ce dernier n’a pas accompli envers lui ses obligations dérivant du contrat de reprise de dette.

3 L’ancien débiteur qui n’est pas libéré peut demander des sûretés au reprenant.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 175 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220112ArrestBeschwerde; Arrest; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Rungen; Schuld; SchKG; Biger; Recht; Forderung; Gläubiger; Glaubhaft; Scheidungsurteil; Staat; Verzug; Entscheid; Staats; Urteil; Arrestforderung; Schuldner; Vorinstanz; Gemeindesteuer; Vertrag; Zahlung; Arrestgr; Höhe; Verzugszins; Rechnung; Bezahlung
ZHNP120020ForderungHandel; Berufung; Vertrag; Handels; Retrozession; Beklagten; Vereinbarung; Retrozessionen; Konto; Vermögens; Parteien; Wille; Vergleich; Recht; Verzicht; Vertrags; Auftrag; Klägers; Willen; Unterzeichnet; Verträge; Unterzeichnete; Kunde; Bezahlen; Gültig; Entschädigung; Höhe; Urteil; Verhältnis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2013.56Entscheid Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG. 2013.56). Beklagten;Über; Zahlung; Verwaltung; Beweis; Überweisung; Protokoll; Verwaltungsrat; Besprechung; Gesellschaft; Beweisaussage; Recht; Bankkonto; Organ; Beklact; Zeugen; Forderung; Streitgegenständliche; Geschäft; Glaube; Betrag; Handelsregister; Konto; Glauben; Streitgegenständlichen; Partei; überwies; Ersichtlich
BSZB.2016.41 (AG.2017.742)Forderung (BGer-Nr.: 4A_659/2018 vom 18. Mai 2018)Käufe; Käufer; Käuferbank; Schuld; Zivilgericht; Berufung; Schuldbrief; Parzelle; Auftrag; Partei; Liegen; Parteien; Anweisung; Zwischen; Werden; Verkäufer; Parzellen; Verkäuferin; Offerte; Klagebeilage; Pfandhaft; Aufgrund; Könne; Müsse; Gewesen; Schuldbriefs; Sondern; Notars; Stelle; Pfandrecht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 702Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR) oder Bürgschaft (Art. 492 OR)? Allgemeine Abgrenzung (E. 2.1). Unterschiede hinsichtlich Formerfordernis und Rechtsgrund der Mitverpflichtung (E. 2.2). Grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen den beiden Rechtsinstituten (E. 2.3). Vertragsauslegung. Bedeutung eines klaren Wortlauts der Parteierklärungen bei geschäftsgewandten und nicht geschäftsgewandten Beteiligten (E. 2.4). Vertragsqualifikation nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Sicherungsgeschäfts (E. 2.5-2.8). Interesse am sicherzustellenden Hauptgeschäft als wichtiges Abgrenzungskriterium (E. 2.6). Bürgschaft; Schuld; Vertrag; Recht; Geschäft; Recht; Partei; Verpflichtung; Sicherung; Urteil; Garantie; Schuldübernahme; Kumulativ; Formvorschrift; Kumulative; Formvorschriften; Leasing; Gläubiger; Wortlaut; Person; Parteien; Wille; Interesse; Hauptschuld; PESTALOZZI; Auslegung; Hauptschuldner
122 V 142Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB. - Damit die als Befreiungsversprechen (Art. 175 Abs. 1 OR) zu wertende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den reglementsgemäss dem versicherten Arbeitnehmer obliegenden Einkauf zu finanzieren, vorsorgerechtlich bedeutsam wird, bedarf es nicht nur eines Schuldübernahmevertrages (Art. 176 Abs. 1 OR) zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber, sondern einer schriftlichen Änderung des Vorsorgevertrages selbst (Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu haben die Parteien des Vorsorgevertrages eine formgültige Absprache getroffen; doch ergibt deren Auslegung, dass damit die reglementarische Ordnung nicht derogiert wird. Vorsorge; Einkauf; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Beschwerdeführer; Recht; Einkaufs; Reglement; Vorsorgeeinrichtung; Pensionskasse; Rentenprozent; Rechtlich; Verhält; Rentenprozente; Vorsorgevertrag; Reglements; Vertrag; Vorsorgerechtlich; Parteien; Versicherungsgericht; Monatlich; Arbeitnehmer; Alter; Absprache; Beiträge; Arbeitsvertrag; Beschwerdeführers; Schuldübernahme; Aufnahmebestätigung; Betrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rudolf TschäniKommentar zum Obligationenrecht2014
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