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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 174 ZGB vom 2022

Art. 174 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 174

1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehe­lichen Gemein­schaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungs­befug­nis ganz oder teilweise entziehen.

2 Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persön­liche Mitteilung bekannt geben.

3 Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anord­nung des Gerichts veröffentlicht worden ist.

3. Aufhebung des gemeinsamen Haus­haltes >a. Gründe >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 174 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170280KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubiger; Bundesgericht; SchKG; Obergericht; Aufschiebende; Entscheid; Beschwerdefrist; Konkursgericht; Konkurseröffnung; Kantons; Konkursamt; Konkurses; Urteil; Oberrichter; Bezirks; Zivilkammer; Akten; Konkursdekret; Konkurshinderungsgr; Aufhebung; Kostenvorschuss; Nachfrist; Forderung; Rechtsmittelfrist; Konkursoder
ZHPS170271KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubiger; Obergericht; Bundesgericht; Konkurseröffnung; Verfügung; Aufschiebende; Entscheid; Urteil; Oberrichter; Rechtsmittelfrist; Kantons; Gläubigerin; Elgg; Zinsen; Wirkung; Konkurshinderungsgrundes; Konkursoder; Gerichtsurkunde; Zahlungsfähigkeit; Kostenvorschuss; Konkursamt; Konkurses; Verzichtet; Nachweis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 III 54Art. 176 Abs. 2 ZGB; Ausnahme vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Prozessentschädigungen, die in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder in einem Verfahren nach Art. 170 ZGB dem obsiegenden Ehegatten zugesprochen werden, ohne dass im gleichen Prozess auch über Unterhaltsbeiträge entschieden worden wäre, sind als Beiträge im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB zu betrachten, die vom Richter festgesetzt worden sind. Sie sind daher vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten ausgenommen, sofern die Gatten das Zusammenleben nach Beendigung des Verfahrens nicht wieder aufnehmen (Änderung der Rechtsprechung). Prozessentschädigung; Ehegatte; Ehegatten; Betreibung; Zwangsvollstreckung; Prozessentschädigungen; Ehefrau; Bundesgericht; Beiträge; Ehemann; Unterhaltsbeiträge; Rechtsprechung; Zwangsvollstreckungsverbot; Zugesprochen; Schuld; Entscheid; Prozessentschädigungen; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Beiträgen; Scheidungsklage; Gericht; Abweisung; Zuerkannt; Zahlen
80 III 141Verbot der Betreibung unter Ehegatten, Art. 173 ZGB. Betreibung unter Ehegatten zum Zwecke der Durchführung einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung fällt nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB. Die trotz dem Verbot geführte Betreibung ist nichtig, ebenso der in ihr ausgestellte Verlustschein. Dieser ist daher als Legitimationstitel zur Anfechtungsklage nach Art. 285 Ziff. 1 SchKG untauglich. Betreibung; Verlustschein; Anfechtung; Nichtig; Verlustscheins; Ehemann; Gütertrennung; Nichtigkeit; Urteil; SchKG; Anfechtungsklage; Derungs; Liegende; Recht; Berufung; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Gültig; Frauengut; Klage; Legitimation; Gesetze; Sicherstellung; Eheleute; Liegenschaft; Verbot; Bundesgericht; Abgeschlossen; Anfechtungsprozess
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