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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 174 LP de 2023

Art. 174 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 174

344

1 La décision du juge de la faillite peut, dans les dix jours, faire l'objet d'un recours au sens du CPC345. Les parties peuvent faire valoir des faits nouveaux lorsque ceux-ci se sont produits avant le jugement de première instance.

2 L'autorité de recours peut annuler l'ouverture de la faillite lorsque le débiteur rend vraisemblable sa solvabilité et qu'il établit par titre que l'une des conditions suivantes est remplie:

1.
la dette, intérêts et frais compris, a été payée;
2.
la totalité du montant à rembourser a été déposée auprès de l'autorité judiciaire supérieure à l'intention du créancier;
3.
le créancier a retiré sa réquisition de faillite.

3 Si l'autorité de recours accorde l'effet suspensif, elle ordonne simultanément les mesures provisionnelles propres à préserver les intérêts des créanciers.

344 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

345 RS 272

E. Moment de la déclaration de faillite >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 174 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210219Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / InsolvenzKonkurs; Schuldner; Beschwerde; Insolvenz; Vorinstanz; Entscheid; Vermögen; Seiner; Gläubiger; Schuldners; Gericht; Lohnpfändung; Würde; Insolvenzerklärung; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Aktiven; Dezember; Betreibung; Missbräuchlich; Gesuch; Verträge; Erlös; November; Rechtsmissbräuchlich; Schulden; Wieder; Gemäss
ZHPS210195KonkurseröffnungSchuldner; Konkurs; Beschwerde; Betreibung; Zürich; Zustellung; November; Betreibungen; Stellt; Zahlung; Schuldners; Seiner; Gläubiger; Vorladung; Adressatin; Stellte; Halten; Person; Bereit; Empfang; Erfolgt; Entgegen; Innert; Zahlungsfähigkeit; Konkurseröffnung; Sicher; Gläubigerin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/9Entscheid Art. 52 Abs. 3 AHVG. Absolute Verjährung. Die fünfjährige Frist für die absolute Verjährung beginnt mit der Eröffnung des Konkurses über die Arbeitgeberin - und nicht erst bei Auflage des Kollokationsplans - zu laufen. Bei drohendem Eintritt der absoluten Verjährung hat die Ausgleichskasse deshalb vorsorglich eine Schadenersatzverfügung zu erlassen (E. 2 mit Hinweisen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2016, AHV 2015/9).Entscheid vom 1. September 2016 Schaden; Konkurs; Beschwerde; Schadenersatz; Verjährung; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Recht; Verjährungsfrist; Einsprache; Partei; Ausgleichs; Sozialversicherung; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Beiträge; Parteien; Schadenersatzverfügung; Sozialversicherungsanstalt; Frist; Gelte; Recht; Entscheid; Parteientschädigung; Forderung; Schadenersatzforderung; Eintritt; Arbeitgeberin
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 324 (5A_626/2018)Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG; Art. 9 BV; Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren. Prüfung, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen (E. 6). Noven; SchKG; Arrest; Beschwerde; Unechte; Recht; Urteil; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Gesetzgeber; Auslegung; Kantons; Echter; Obergericht; Unechter; Echten; Konkurs; Zulassung; Entscheid; Arresteinsprache; Botschaft; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Hinweis; Einsprache
139 III 491 (5A_258/2013)Art. 174 Abs. 2 SchKG; Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis. Mit der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1-3 einzureichen (E. 4). Beschwerde; Konkurs; SchKG; Noven; Auslegung; Entscheid; Konkurse; Zahlung; Setze; Gesetzes; Wortlaut; Novenrecht; Schuldner; Urteil; Betreibung; Bezug; Beschwerdefrist; Revision; Vorgebracht; Rechtsmittels; Konkurseröffnung; Fassung; Systematische; Einlegung; Betreibungsamt; Konkursaufhebungsgründe; Urkunden; Frist; Beschwerdeführerin; Zahlungsfähigkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5272/2012Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Eigenmittel; BankG;Verfügung; Konkurs; Banken; Verfahren; Frist; Eigenmittelvorschriften; Liquidation; Gericht; Recht; FINMA; Massnahmen; Wiederherstellung; Eingabe; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Konkurseröffnung; Mindestkapital; Gesetzliche; Schweiz; Aufschiebende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Diggelmann, MüllerKommentar SchKG2014
Peter DiggelmannKommentar SchKG2014
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