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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 174 SchKG vom 2023

Art. 174 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 174

342

1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten wer­den. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstin­stanzlichen Entscheid eingetreten sind.

2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

1.
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2.
der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläu­bigers hinterlegt ist; oder
3.
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

3 Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

343 SR 272

E. Zeitpunkt der Konkurs­eröffnung

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 174 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230039KonkurseröffnungKonkurs; Bigerin; Gläubigerin; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Konkursbegehren; Zahlungsplan; Konkurseröffnung; Stundung; SchKG; Entscheid; Verfahren; Partei; Rückzug; Entschädigung; Parteien; Konkursamt; Urkunden; Entscheidgebühr; Forderung; Wäre; Bülach; Beschwerdeverfahren; Leistete; Gericht; Zweitinstanzliche; Mündlich; Bezirksgericht; Konkursbegehrens
ZHPS230058KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Schuldner; SchKG; Entscheid; Gläubiger; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Kantons; Gläubigerin; Forderung; Bundesgericht; Urteil; Zuweisen; Oberrichter; Betreibung; Glaubhaft; Urkunden; Zahlungsfähigkeit; Erstinstanzlichen; Entscheidgebühr; Konkurshinderungsgründe; Nicht; Zweitinstanzliche; Vorinstanz; Akten; Gewiesen; Einzureichen; Sind; Altstadt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/9Entscheid Art. 52 Abs. 3 AHVG. Absolute Verjährung. Die fünfjährige Frist für die absolute Verjährung beginnt mit der Eröffnung des Konkurses über die Arbeitgeberin - und nicht erst bei Auflage des Kollokationsplans - zu laufen. Bei drohendem Eintritt der absoluten Verjährung hat die Ausgleichskasse deshalb vorsorglich eine Schadenersatzverfügung zu erlassen (E. 2 mit Hinweisen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2016, AHV 2015/9).Entscheid vom 1. September 2016 Schaden; Konkurs; Beschwerde; Schadenersatz; Verjährung; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Recht; Verjährungsfrist; Einsprache; Partei; Ausgleichs; Sozialversicherung; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Beiträge; Parteien; Schadenersatzverfügung; Sozialversicherungsanstalt; Frist; Gelte; Recht; Entscheid; Parteientschädigung; Forderung; Schadenersatzforderung; Eintritt; Arbeitgeberin
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 324 (5A_626/2018)Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG; Art. 9 BV; Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren. Prüfung, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen (E. 6). Noven; SchKG; Arrest; Beschwerde; Unechte; Recht; Urteil; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Gesetzgeber; Auslegung; Kantons; Echter; Obergericht; Unechter; Echten; Konkurs; Zulassung; Entscheid; Arresteinsprache; Botschaft; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Hinweis; Einsprache
139 III 491 (5A_258/2013)Art. 174 Abs. 2 SchKG; Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis. Mit der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1-3 einzureichen (E. 4). Beschwerde; Konkurs; SchKG; Noven; Auslegung; Entscheid; Konkurse; Zahlung; Setze; Gesetzes; Wortlaut; Novenrecht; Schuldner; Urteil; Betreibung; Bezug; Beschwerdefrist; Revision; Vorgebracht; Rechtsmittels; Konkurseröffnung; Fassung; Systematische; Einlegung; Betreibungsamt; Konkursaufhebungsgründe; Urkunden; Frist; Beschwerdeführerin; Zahlungsfähigkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5272/2012Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Eigenmittel; BankG;Verfügung; Konkurs; Banken; Verfahren; Frist; Eigenmittelvorschriften; Liquidation; Gericht; Recht; FINMA; Massnahmen; Wiederherstellung; Eingabe; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Konkurseröffnung; Mindestkapital; Gesetzliche; Schweiz; Aufschiebende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter DiggelmannKommentar SchKG2014
Peter DiggelmannKommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz2014
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