Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)
Art. 174 LIFD dal 2023
Art. 174
1 Chiunque, nonostante diffida, viola intenzionalmente o per negligenza un obbligo che gli incombe giusta la presente legge oppure una disposizione presa in applicazione di quest’ultima, in particolare:
- a.
- non consegna la dichiarazione d’imposta o gli allegati di cui dev’essere corredata;
- b.
- non adempie l’obbligo di fornire attestazioni, informazioni o comunicazioni;
- c.
- viola gli obblighi che gli incombono come erede o terzo nella procedura d’inventario,
è punito con la multa.
2 La multa è di 1000 franchi al massimo e, in casi gravi o di recidiva, di 10 000 franchi al massimo.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 174 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT220121 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Recht; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Busse; Gesuchsteller; Geschäft; Entscheid; Zürich; Kanton; Steueramt; Urteil; Rechtliche; Betreibung; Geschäfts-; Bundessteuer; Bundesgericht; Gesuchsgegners; Eingabe; Ausführungen; Definitive; Forderung; Partei; Urkunden; Akten; Audienz; Bezirksgericht; Geschäfts-Nr |
ZH | RT220122 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuchsgegner; Recht; Rechtsöffnung; Betreibung; Vorinstanz; Gesuchsteller; Beschwerdeverfahren; Busse; Zürich; Kanton; Entscheid; Urteil; Rechtliche; Geschäft; Bundessteuer; Bundesgericht; Eingabe; Ausführungen; Akten; Forderung; Definitive; Geschäfts-; Steueramt; Partei; Geschäfts-Nr; Gesuchsgegners; Frist; Zahlung; Ordnungsbusse |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2014/80 | Entscheid Art. 30, Art. 248 Abs. 3 und 4, Art. 249 Abs. 1, Art. 262 Abs. 1 und 2 StG (sGS | Steuer; Angeklagte; Steuererklärung; Lohnabrechnungen; Restaurant; Angeklagten; Steueramt; Steuerhinterziehung; Zeuge; Versucht; Versuchte; Lohnausweis; Zeugen; Einkünfte; Treuhänder; Befehl; Verfahren; Beweis; Anklage; Deklariert; Verfahren; Restaurants; Tatbestand; Gericht; Busse; Gemeinde; Untersuchung; Sachverhalt; Veranlagung; Recht |
SG | B 2013/66 | Urteil Steuerrecht. Art. 249 Abs. 1 StG.Versuchte Steuerhinterziehung. Die Umstände liessen nicht zwingend darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit der unterlassenen Deklaration von Mutterschaftsentschädigungen eine Steuerverkürzung (willentlich) in Kauf nahm; eine blosse Nachlässigkeit bzw. (grobe) Fahrlässigkeit erschien mindestens gleich wahrscheinlich. Der Nachweis des (eventual-)vorsätzlichen Unterlassens der Deklaration konnte damit nicht mit | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Steuererklärung; Mutterschaftsentschädigung; Steuerhinterziehung; Versucht; Versuchte; Lässigkeit; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Steuerbehörde; Vorinstanz; Fahrlässigkeit; Veranlagung; Entscheid; Einkommen; Hinweis; Steueramt; Meuter; Deklariert; Richner/; Mutterschaftsentschädigungen; Person; Eventualvorsatz; Recht; Beilage; Steuerverkürzung; Richner/Frei/Kaufmann/; Frei/Kaufmann/Meuter |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 IV 145 (1B_417/2010) | Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6). | Steuer; Schwere; Schweren; Untersuchung; Bundes; Steuerhinterziehung; Steuerwiderhandlungen; Verdacht; Rechtliche; Einziehung; Hinterziehung; Steuervergehen; Beschwerde; Nachsteuer; Verfahren; Bundesgericht; Beschlagnahme; Verdachts; Besonderen; Steuerverfahren; Steuerverwaltung; Fiskaluntersuchung; Verwaltung; Hinterziehungs; Mutmasslichen; Nachsteuerverfahren; Urteil; Täter |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter | Handkommentar zum DBG | 2009 |
Sieber | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht | 2008 |