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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 174 LIFD dal 2023

Art. 174 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 174

1 Chiunque, nonostante diffida, viola intenzionalmente o per negligenza un obbligo che gli incombe giusta la presente legge oppure una disposizione presa in applica­zione di quest’ultima, in particolare:

a.
non consegna la dichiarazione d’imposta o gli allegati di cui dev’essere cor­re­data;
b.
non adempie l’obbligo di fornire attestazioni, informazioni o comunicazioni;
c.
viola gli obblighi che gli incombono come erede o terzo nella procedura d’in­ventario,

è punito con la multa.

2 La multa è di 1000 franchi al massimo e, in casi gravi o di recidiva, di 10 000 fran­chi al massimo.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 174 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220121RechtsöffnungBeschwerde; Recht; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Busse; Gesuchsteller; Geschäft; Entscheid; Zürich; Kanton; Steueramt; Urteil; Rechtliche; Betreibung; Geschäfts-; Bundessteuer; Bundesgericht; Gesuchsgegners; Eingabe; Ausführungen; Definitive; Forderung; Partei; Urkunden; Akten; Audienz; Bezirksgericht; Geschäfts-Nr
ZHRT220122RechtsöffnungBeschwerde; Gesuchsgegner; Recht; Rechtsöffnung; Betreibung; Vorinstanz; Gesuchsteller; Beschwerdeverfahren; Busse; Zürich; Kanton; Entscheid; Urteil; Rechtliche; Geschäft; Bundessteuer; Bundesgericht; Eingabe; Ausführungen; Akten; Forderung; Definitive; Geschäfts-; Steueramt; Partei; Geschäfts-Nr; Gesuchsgegners; Frist; Zahlung; Ordnungsbusse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2014/80Entscheid Art. 30, Art. 248 Abs. 3 und 4, Art. 249 Abs. 1, Art. 262 Abs. 1 und 2 StG (sGS Steuer; Angeklagte; Steuererklärung; Lohnabrechnungen; Restaurant; Angeklagten; Steueramt; Steuerhinterziehung; Zeuge; Versucht; Versuchte; Lohnausweis; Zeugen; Einkünfte; Treuhänder; Befehl; Verfahren; Beweis; Anklage; Deklariert; Verfahren; Restaurants; Tatbestand; Gericht; Busse; Gemeinde; Untersuchung; Sachverhalt; Veranlagung; Recht
SGB 2013/66Urteil Steuerrecht. Art. 249 Abs. 1 StG.Versuchte Steuerhinterziehung. Die Umstände liessen nicht zwingend darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit der unterlassenen Deklaration von Mutterschaftsentschädigungen eine Steuerverkürzung (willentlich) in Kauf nahm; eine blosse Nachlässigkeit bzw. (grobe) Fahrlässigkeit erschien mindestens gleich wahrscheinlich. Der Nachweis des (eventual-)vorsätzlichen Unterlassens der Deklaration konnte damit nicht mit Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Steuererklärung; Mutterschaftsentschädigung; Steuerhinterziehung; Versucht; Versuchte; Lässigkeit; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Steuerbehörde; Vorinstanz; Fahrlässigkeit; Veranlagung; Entscheid; Einkommen; Hinweis; Steueramt; Meuter; Deklariert; Richner/; Mutterschaftsentschädigungen; Person; Eventualvorsatz; Recht; Beilage; Steuerverkürzung; Richner/Frei/Kaufmann/; Frei/Kaufmann/Meuter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 IV 145 (1B_417/2010)Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6). Steuer; Schwere; Schweren; Untersuchung; Bundes; Steuerhinterziehung; Steuerwiderhandlungen; Verdacht; Rechtliche; Einziehung; Hinterziehung; Steuervergehen; Beschwerde; Nachsteuer; Verfahren; Bundesgericht; Beschlagnahme; Verdachts; Besonderen; Steuerverfahren; Steuerverwaltung; Fiskaluntersuchung; Verwaltung; Hinterziehungs; Mutmasslichen; Nachsteuerverfahren; Urteil; Täter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
Sieber Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008
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