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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 174 DBG vom 2021

Art. 174 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 174

1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:

a.
die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b.
eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c.
Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,

wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 174 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220121RechtsöffnungBeschwerde; Recht; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Busse; Gesuchsteller; Geschäft; Entscheid; Zürich; Kanton; Steueramt; Urteil; Rechtliche; Betreibung; Geschäfts-; Bundessteuer; Bundesgericht; Gesuchsgegners; Eingabe; Ausführungen; Definitive; Forderung; Partei; Urkunden; Akten; Audienz; Bezirksgericht; Geschäfts-Nr
ZHRT220122RechtsöffnungBeschwerde; Gesuchsgegner; Recht; Rechtsöffnung; Betreibung; Vorinstanz; Gesuchsteller; Beschwerdeverfahren; Busse; Zürich; Kanton; Entscheid; Urteil; Rechtliche; Geschäft; Bundessteuer; Bundesgericht; Eingabe; Ausführungen; Akten; Forderung; Definitive; Geschäfts-; Steueramt; Partei; Geschäfts-Nr; Gesuchsgegners; Frist; Zahlung; Ordnungsbusse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2014/80Entscheid Art. 30, Art. 248 Abs. 3 und 4, Art. 249 Abs. 1, Art. 262 Abs. 1 und 2 StG (sGS Steuer; Angeklagte; Steuererklärung; Lohnabrechnungen; Restaurant; Angeklagten; Steueramt; Steuerhinterziehung; Zeuge; Versucht; Versuchte; Lohnausweis; Zeugen; Einkünfte; Treuhänder; Befehl; Verfahren; Beweis; Anklage; Deklariert; Verfahren; Restaurants; Tatbestand; Gericht; Busse; Gemeinde; Untersuchung; Sachverhalt; Veranlagung; Recht
SGB 2013/66Urteil Steuerrecht. Art. 249 Abs. 1 StG.Versuchte Steuerhinterziehung. Die Umstände liessen nicht zwingend darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit der unterlassenen Deklaration von Mutterschaftsentschädigungen eine Steuerverkürzung (willentlich) in Kauf nahm; eine blosse Nachlässigkeit bzw. (grobe) Fahrlässigkeit erschien mindestens gleich wahrscheinlich. Der Nachweis des (eventual-)vorsätzlichen Unterlassens der Deklaration konnte damit nicht mit Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Steuererklärung; Mutterschaftsentschädigung; Steuerhinterziehung; Versucht; Versuchte; Lässigkeit; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Steuerbehörde; Vorinstanz; Fahrlässigkeit; Veranlagung; Entscheid; Einkommen; Hinweis; Steueramt; Meuter; Deklariert; Richner/; Mutterschaftsentschädigungen; Person; Eventualvorsatz; Recht; Beilage; Steuerverkürzung; Richner/Frei/Kaufmann/; Frei/Kaufmann/Meuter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 IV 145 (1B_417/2010)Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6). Steuer; Schwere; Schweren; Untersuchung; Bundes; Steuerhinterziehung; Steuerwiderhandlungen; Verdacht; Rechtliche; Einziehung; Hinterziehung; Steuervergehen; Beschwerde; Nachsteuer; Verfahren; Bundesgericht; Beschlagnahme; Verdachts; Besonderen; Steuerverfahren; Steuerverwaltung; Fiskaluntersuchung; Verwaltung; Hinterziehungs; Mutmasslichen; Nachsteuerverfahren; Urteil; Täter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
Sieber Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008
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