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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 173 ZPO vom 2023

Art. 173 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 173

Ergänzungsfragen

Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 173 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA180002Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)Einzelrichter; Beschwerde; Einzelrichterin; Beweis; Beklagten; Partei; Ausstand; Gericht; Parteien; Ausstandsgesuch; Vorinstanz; Zeuge; Verfahren; Zeugen; Entscheid; Beweisverhandlung; Verfügung; Beweisverfügung; Stellung; Befragung; Stellungnahme; Befangenheit; Protokoll; Anwalt; Zungsfragen; Ergänzung; Angefochtene; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Arbeitsgericht
ZHPS160160KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Beschwerde; Konkurseröffnung; Gericht; SchKG; Betreibung; Gläubigerin; Vorinstanz; Entscheid; Konkursgericht; Forderung; Konkursamt; Zahlung; Betreibungsamt; Tilgung; Urteil; Konkursamtes; Bundesgericht; Konkurshinderungsgr; Konkursdekret; Unrichtige; Zinsen; Aufschiebende; Aufhebung; Konkurses; Zahlungsfähigkeit; Aufzuheben; Bezahlt; Belegt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2003.10Entscheid Art. 116 IPRG. Die in einem Vertrag betreffend Transfer eines Fussballspielers vereinbarte, kumulative Rechtswahl des schweizerischen Rechts und des FIFA-Regelwerks ist gültig, mithin kann das FIFA-Regelwerk als anotionales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2003.10). Recht; Nationale; Gericht; Regelwerk; Spielervermittler; Verein; Streitigkeit; Vertrag; Vereinbarung; Streitigkeiten; FIFA-Regelwerk; Gallen; Rechtswahl; International; Beschwerden; Klage; Unterbreiten; Klagte; Frist; Handelsgericht; Schweizerischen; Spielers; Zuständigkeit; Zuständig; Nebst; Beklagten; Verwirkung; Reglement
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 750Art. 43 OG; Art. 4, 5 und 7 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131). Beim Vorliegen einer Zivilrechtsstreitigkeit kann die Verletzung von staatsvertraglichen Prozessvorschriften mit Berufung gerügt werden, sofern die Streitsache auch im Übrigen berufungsfähig ist. Dies gilt selbst dann, wenn nur vorfrageweise im Zusammenhang mit einem Säumnisurteil nach kantonalem Recht zu prüfen ist, ob rechtswirksam entsprechend dem Zustellungsübereinkommen zugestellt wurde (E. 2). Wenn das Zustellungsersuchen mangelhaft ist, die ersuchte Behörde die Zustellung aber dennoch vornimmt, kann nicht wegen mangelhaftem Ersuchen auf eine ungültige Zustellung geschlossen werden (E. 3.1). Wenn das zuzustellende Schriftstück von der ersuchten Behörde in der Form der einfachen Übergabe zugestellt wird, ist eine Übersetzung dieses Schriftstückes nicht erforderlich (E. 3.2). Zustellung; Recht; Berufung; Beklagten; Klage; Zugestellt; Zivil; Ersuchte; Klageantwort; Behörde; Übergabe; Übersetzung; Einfache; Vorinstanz; Rechtshilfe; Handelsgericht; Formell; Verletzung; Ersuchen; Vorliegenden; Einreichung; Zustellungsersuchen; Mangelhaft; Verfahren; Sprache; Vorgenommen; Nachfrist; Französische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sven RüetschiBerner Kommentar, Kommentar zur schwei- zerischen Zivilprozessordnung2012
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