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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 173 ZGB vom 2023

Art. 173 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 173

1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.

2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Ge­werbe hilft.

3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einrei­chung des Be­gehrens gefordert werden.

b. Entzug der Vertre­tungs­­befugnis >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 173 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220063EheschutzGesuchsgegner; Unterhalt; Kinder; Partei; Berufung; Unterhaltsbeiträge; Parteien; Ziffer; Entscheid; Verfahren; Gesuchsgegners; Vorinstanz; Einkommen; Dietikon; Bezirk; Ferien; Familie; Bezirksgericht; Monats; Zuzüglich; Vermietung; Gericht; Gesuchsteller; Bezirksgerichts; Betreuung; Monatlich; Ttmm; Inkl; Entscheids; Besuch
ZHLY220018Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Vater; Mutter; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Vorinstanz; Betreuung; Überschuss; Gesuch; Phase; Pensum; Scheidung; Entscheid; Einkommen; Berufungskläger; Scheidungsverfahren; Ferien; Eltern; Scheidungsverfahrens; Woche; Bonus; %-Pensum; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Bezahle; Partei; Gesuchsgegner; Bezahlen; Vaters
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2017.33 (AG.2018.293)UrteilsänderungBerufung; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Unterhalts; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagten; Entscheid; Werden; Partei; Gemäss; Abänderung; Februar; Kinderunterhalt; Gericht; Kommen; Januar; Parteien; Verfahren; AaO; Auflage; Kommentar; Unterhaltsbeiträge; Wohnung; Vorinstanz; Aufhebung; Kosten; Fällig; Kinderzulagen; Monatlich
AGAGVE 2014 6666 Art. 177 ZGB, Art. 80 Abs. 1 SchKG. Eine in einem Eheschutzverfahrenverfügte Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB ist gegenüberdem angewiesenen Schuldner kein definitiver Rechtsöffnungstitel (Praxisänderung). Rechtsöffnung; Schuld; SchKG; Weisung; Nitive; Anweisung; Schuldner; Forderung; Verfahren; Definitive; Massnahme; Ehegatte; Kommentar; Sungsentscheid; Rechtsöffnungstitel; Entscheid; Entschieden; Pfändung; Anweisungsentscheid; Schuldbetreibung; Generis; Zwangsvollstreckungsmassnahme; Konkurs; Ehegatten; Beruht; Praxis; BSK-SchKG; Vollstreckbaren; Drittschuldner
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 502 (5A_553/2018)Art. 276, 276a und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners. Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie (E. 6.2-6.8; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung für das neue Kindesunterhaltsrecht). Unterhalt; Kindes; Beschwerde; Ehefrau; Kinder; Kindesunterhalt; Beschwerdeführer; Unterhaltsschuldner; Existenzminimum; Haushalt; Grundbetrag; Unterhaltsanspruch; Schuldner; Lebende; Ehelich; Recht; Beschwerdeführers; Grundsatz; Lebenden; Botschaft; Verheiratet; Alleinstehend; Unterhaltsbeiträge; Kinderzulage; Existenzminimums; Eltern; Partner; Ehepaar; Konkurrenz; Unterhaltsschuldners
129 III 60Art. 137 und Art. 172 ff. ZGB; Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Zuständigkeitsabgrenzung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird (E. 1-4.2). Scheidung; Eheschutz; Recht; Massnahmen; Rechtshängigkeit; Eheschutzverfahren; Eheschutzgericht; Anordnung; Zuständig; Scheidungsverfahrens; Vorsorgliche; Regelung; Scheidungsgericht; Luzern; Eintritt; Zuständigkeit; Dringliche; Amtsgericht; Getrenntleben; Begehren; Luzern-Stadt; Beschwerdeführer; Urteil; Bundesgericht; Besuch; Verfahren; Rechtsprechung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heberlein, Bräm Handkommentar zum Schweizer Privatrecht2016
Heberlein, Bräm Handkommentar zum Schweizer Privatrecht2012
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