Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE220063 | Eheschutz | Gesuchsgegner; Unterhalt; Kinder; Partei; Berufung; Unterhaltsbeiträge; Parteien; Ziffer; Entscheid; Verfahren; Gesuchsgegners; Vorinstanz; Einkommen; Dietikon; Bezirk; Ferien; Familie; Bezirksgericht; Monats; Zuzüglich; Vermietung; Gericht; Gesuchsteller; Bezirksgerichts; Betreuung; Monatlich; Ttmm; Inkl; Entscheids; Besuch |
ZH | LY220018 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Kinder; Vater; Mutter; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Vorinstanz; Betreuung; Überschuss; Gesuch; Phase; Pensum; Scheidung; Entscheid; Einkommen; Berufungskläger; Scheidungsverfahren; Ferien; Eltern; Scheidungsverfahrens; Woche; Bonus; %-Pensum; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Bezahle; Partei; Gesuchsgegner; Bezahlen; Vaters |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2017.33 (AG.2018.293) | Urteilsänderung | Berufung; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Unterhalts; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagten; Entscheid; Werden; Partei; Gemäss; Abänderung; Februar; Kinderunterhalt; Gericht; Kommen; Januar; Parteien; Verfahren; AaO; Auflage; Kommentar; Unterhaltsbeiträge; Wohnung; Vorinstanz; Aufhebung; Kosten; Fällig; Kinderzulagen; Monatlich |
AG | AGVE 2014 66 | 66 Art. 177 ZGB, Art. 80 Abs. 1 SchKG. Eine in einem Eheschutzverfahrenverfügte Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB ist gegenüberdem angewiesenen Schuldner kein definitiver Rechtsöffnungstitel (Praxisänderung). | Rechtsöffnung; Schuld; SchKG; Weisung; Nitive; Anweisung; Schuldner; Forderung; Verfahren; Definitive; Massnahme; Ehegatte; Kommentar; Sungsentscheid; Rechtsöffnungstitel; Entscheid; Entschieden; Pfändung; Anweisungsentscheid; Schuldbetreibung; Generis; Zwangsvollstreckungsmassnahme; Konkurs; Ehegatten; Beruht; Praxis; BSK-SchKG; Vollstreckbaren; Drittschuldner |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 502 (5A_553/2018) | Art. 276, 276a und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners. Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie (E. 6.2-6.8; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung für das neue Kindesunterhaltsrecht). | Unterhalt; Kindes; Beschwerde; Ehefrau; Kinder; Kindesunterhalt; Beschwerdeführer; Unterhaltsschuldner; Existenzminimum; Haushalt; Grundbetrag; Unterhaltsanspruch; Schuldner; Lebende; Ehelich; Recht; Beschwerdeführers; Grundsatz; Lebenden; Botschaft; Verheiratet; Alleinstehend; Unterhaltsbeiträge; Kinderzulage; Existenzminimums; Eltern; Partner; Ehepaar; Konkurrenz; Unterhaltsschuldners |
129 III 60 | Art. 137 und Art. 172 ff. ZGB; Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Zuständigkeitsabgrenzung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird (E. 1-4.2). | Scheidung; Eheschutz; Recht; Massnahmen; Rechtshängigkeit; Eheschutzverfahren; Eheschutzgericht; Anordnung; Zuständig; Scheidungsverfahrens; Vorsorgliche; Regelung; Scheidungsgericht; Luzern; Eintritt; Zuständigkeit; Dringliche; Amtsgericht; Getrenntleben; Begehren; Luzern-Stadt; Beschwerdeführer; Urteil; Bundesgericht; Besuch; Verfahren; Rechtsprechung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Heberlein, Bräm | Handkommentar zum Schweizer Privatrecht | 2016 |
Heberlein, Bräm | Handkommentar zum Schweizer Privatrecht | 2012 |