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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 173 StGB vom 2023

Art. 173 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 173

201

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schä­digen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter­verbreitet,

wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.202

2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder wei­terverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernst­hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Inter­essen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Fa­milienleben beziehen.

4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzu­stel­len.

201 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).

202 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Verleumdung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 173 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210147Mehrfache üble NachredeSchuldig; Beschuldigte; Eingabe; Privatkläger; Berufung; Beschuldigten; Welche; Vorwurf; Vorinstanz; Privatklägers; Schreiben; Rechtliche; Urteil; Stellt; Gericht; Oktober; Rechtlichen; Äusserung; Nachrede; Gestellt; Ehrverletzend; Kosten; Geldwäscherei; Entsprechend; Äusserungen; Zürich; Berufungsverfahren; Tätig; Persönlich
ZHUE200063NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Schreiben; Rechts; Erhalten; Beschwerdegegnerin; Nachfolgend:; Verhalten; Welche; Zürich; Äusserung; Geruch; Bundesgericht; Mieter; Nichtanhandnahme; Verletzend; Prozess; Gemäss; Liegenschaft; Worden; Würde; Hätten; Gungen; Äusserungen; Beschwerdegegnern
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 00 22§§ 12 ff. AnwG. Ein Anwalt, der ohne nähere Abklärung des Sachverhalts gegen eine Strafuntersuchungsbehörde unbegründet Strafklage wegen Amtsmissbrauchs bzw. Urkundenunterdrückung erhebt, handelt standeswidrig.Anzeige; Disziplinarbeklagte; Untersuchung; Rechtlich; Klient; Rechtliche; Klienten; Untersuchungsbehörden; Amtsstatthalter; Besuch; Akten; Amtsstatt-halter; Müssen; Anwaltliche; Einreichung; Sachverhalt; Vorgehen; Näher; Aufsichtsbehörde; Rechtsanwälte; Grosshof; Sorgfaltspflicht; Staatsanwaltschaft; Gesichtspunkt; Anwaltlichen; Erfolgten; Unterstellen
LUAR 97 23 § 18 Abs. 1 AnwG. Berufliche Geheimhaltungspflicht des Anwaltes gegenüber der Gegenpartei? (Präzisierung der Rechtsprechung.)Anwalt; Partei; Klient; Geheimhaltung; Gesuchsteller; Geheimhaltungspflicht; Gesuchsgegnerin; Mieter; Anwalts; Klienten; Besonderer; Pflicht; Klientschaft; Seinerzeitigen; Vorliegenden; Verpflichtet; Gesuchstellers; Mieters; Vertrauensverhältnis; Verschwiegenheit; Verpflichtet; Besteht; Wahrung; Anwaltes; Und/oder; Vorliegen; Äusserungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 47 (6B_582/2020)
Regeste
 a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1).
Privatklägerschaft; Verfahren; Person; Verfahren; Beschuldigte; Entschädigung; Beschwerde; Staat; Verfahrens; Beschuldigten; Antragsdelikt; Berufung; Offizialdelikt; Urteil; Rechtsmittel; Staats; Beschwerdeverfahren; Einstellung; Obsiegende; Zulasten; Antrag; Verfolgung; Rechtlich; Antragsdelikte; Entschädigungspflichtig; Offizialdelikte; Berufungsverfahren; Beschwerdeführerin; Antragstellende; Verfahrensrechte
146 IV 23 (6B_1114/2018) Art. 173 StGB ; Zulassung zum Wahrheitsbeweis bei gemischten Werturteilen; üble Nachrede durch Drücken des "Gefällt mir"-Symbols (sog. "Like") und das "Teilen" von Beiträgen auf Facebook. Das Unterstellen einer antisemitischen oder "braunen" Gesinnung ist dem Wesen nach keiner direkten Überprüfung zugänglich, kann aber als gemischtes Werturteil Gegenstand des Wahrheitsbeweises nach Art. 173 Ziff. 2 StGB bilden (E. 2.2.2). Gefällt; Beschwerde; Verein; Teilen; Beschwerdeführer; Facebook; Beiträge; Vorinstanz; Sachen; Braune; Recht; Fremde; Antisemitisch; Tatsache; braune; Mir-Symbols; Vorwurf; Tatsachenbehauptung; Weiterverbreitung; Markierung; Scheisse; Gemischte; Ehrverletzende; Facebook-Seite; Urteil; Antisemitische; Werturteil; E-Mail; Sozialen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1991/2021Krankheits- und UnfallbekämpfungBeschwerde; Bundes; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltung; Recht; B-act; Bundesverwaltungsgericht; Beilage; Staatsanwaltschaft; Busse; -Verordnung; Befehl; Partei; Betreibung; Vorinstanz; Verfahren; Parteien; COVID-; Beziehungsweise; StGallen; Verordnungen; Bezahlen; Massnahmen; Verhalten; Parteientschädigung; Entscheid; Ordnungsbusse; Anzeige; über
C-1624/2020Krankheits- und UnfallbekämpfungBundes; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Verordnung; Beschwerdeführer; -Verordnung; Abstrakte; Recht; Bundesrat; Normen; Schweizer; Rechtliche; Partei; Normenkontrolle; Bundesgericht; Erlass; Beschwerdeführers; Anfechtungsobjekt; Gesetz; Verfahren; Abstrakten; Parteien; Materielle; überprüft; Epidemiengesetz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.230Gesuch; Bundes; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Staat; öffnen; Hinzufügen; Filter; Verfahrens; Staatsanwalt; Gesuchsgegner; Person; Partei; Umstände; Befangenheit; öffnen;; Verfahrensakten; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Urteil; Ausstandsgesuch; Staatsanwalts; Behörde; Bundesstrafgerichts; Einvernahme; Objektiv
SK.2021.52Schuldig; Beschuldigte; Privat; Wohnung; Privatklägerin; Bundes; Richt; Recht; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Einvernahme; Urteil; Verfahren; Aussage; Aussagen; Wohnungstür; Besuch; Besuchs; Habe; Vorfall; öffnen; Hinzufügen; Filter; Besuchsrecht; Bundesstrafgericht; Kammer; Schlüssel; Berufung; Hauptverhandlung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Riklin Kommentar Strafecht II2019
Franz RiklinBasler Kommentar, Strafrecht II2019
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