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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 173 SchKG vom 2021

Art. 173 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 173

a335

1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlass­stundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336

2 Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht337.

3 ...338

335 Eingefügt durch Art. 12 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

336 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

337 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

338 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 173 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220197KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Verfahren; Konkursandrohung; Bigerin; Betreibungsamt; Gläubigerin; SchKG; Bezirksgerichtes; Dietikon; Entscheid; Konkurseröffnung; Handelsregister; Summarischen; Urteil; Nichtigkeit; Einzelgericht; Aufsichtsbehörde; Folgend:; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verfahrens; Datum; Verfügung; Aufschiebende; Einzelgerichtes; Konkursgericht
ZHPS210050Konkurseröffnung / InsolvenzerklärungBeschwerd; Beschwerde; Konkur; Konkurs; Ständig; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Stützt; Onkurseröffnung; Rechtsmitt; Unzuständigen; IGGELMA; Gestützt; Bleibt; Betreibungsamt; Obergericht; Umstand; Entsche; Nichtig; Liegende; örtlich; Nichtigkeit; Zweitinstanzliche; Beantragte; Zürich; Rahmen; Kantons; Gericht; Vorinstanzli
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2020.22 (AG.2021.342)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Beschwerde; Entscheid; Schuldnerin; Verfahren; Basel-Stadt; Zivilgericht; Entsprechend; Betreibung; Konkursandrohung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Gemäss; Werden; Verfahrens; Wirkung; Untere; Zwischenentscheid; Appellationsgericht; Zivilgerichts; Rechtsmittel; Aberkennungsklage; Bundesgericht; Konkursamt; Liegende; Partei; Konkurseröffnung; Entscheids; Beschwerdeverfahren
BSBEZ.2020.22 (AG.2020.461)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Beschwerde; Schuldner; Schuldnerin; Wirkung; Aufschiebende; Bundesgericht; Anordnung; Aufschiebenden; Konkursandrohung; Gemäss; Entscheid; Verfügung; Gläubiger; Aberkennung; Aberkennungsklage; Rechtsöffnung; Konkurseröffnung; Worden; Gesuch; Verfahren; Rechtsmittel; Bundesgerichts; Stellt; Eingereicht; Angefochten; Basel-Stadt; Liegen; Angefochtene; Gestellt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 351 (6B_1194/2018)Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Beschwerde; Hilfskonkurs; Verfahren; Vermögenswerte; Hilfskonkursmasse; Schuld; Gläubiger; Klägerin; Schweiz; Berufung; Beschwerdeführerin; Verfahren; Geldwäscherei; Klage; Thurgau; Kantons; Bezug; Partei; Vorinstanz; Verwertung; Beschlagnahmten; Angefochten; Person; Bezirksgericht; Geschädigt; Herausgabe
137 III 460 (5A_197/2011)Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3).
Regeste b
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4).
Aktionär; Beschwerde; Aktien; Beschwerdeführerin; Generalversammlung; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktionäre; Aktienbuch; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Konkurse; Schuld; Obergericht; Aktionärs; Aktiengesellschaft; Eintrag; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; Publ; Nichtig; übergangene

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5993/2013Berufliche Vorsorge (Übriges)Klage; SchKG; Tungsgericht; Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Zuständigkeit; Recht; Betreibung; Zuständig; Materiell; Feststellung; Konkurs; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfahren; Kreisgericht; Lungsklage; Verfügung; Beurteilung; BVGer; Feststellungsklage; Zivilrichter; Forderung; Zuständige; Gericht; Einzelrichter; Betreibungsrechtliche; Bundesverwaltungsgerichts; -rechtliche; Beilage
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