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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 173 MStG vom 2021

Art. 173 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 173

295

Wer durch Täuschung bewirkt, dass sein Vorgesetzter, ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tat­sache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,

wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

295 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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