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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 172 ZGB vom 2021

Art. 172 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 172 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 1. Im Allgemeinen

II. Gerichtliche Massnahmen

1. Im Allgemeinen

1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.

2 Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.

3 Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.1


1 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 172 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220049EheschutzGesuchsgegner; Recht; Berufung; Kontakt; Rayon; Rayonverbot; Verfahren; Partei; Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Rechtlich; Parteien; Zeitlich; Person; Urteil; Ziffer; Rechtliche; Schutz; Anordnung; Berufungsverfahren; Besuchs; Unentgeltliche; Gesuchsgegners; Rayonverbots; Dispositiv; Besuchsrecht; Unbeschränkt; Persönlichkeit; Habe
ZHLY210008Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Klagten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Bedarf; Unterhalt; Kosten; Rechtlich; Überschuss; Einkommen; Partei; Monatlich; Rechtliche; Gesuchsteller; Parteien; Vorinstanzlich; Bedarfsposition; September; Entscheid; Stellt; Könne; Rechtlichen; Verfahren; Überschussverteilung; Bedarfspositionen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 98 120 A 98 121§§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4).Recht; Unterhalt; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Einkommen; Eigenmietwert; Kinder; Unterhaltsbeiträge; Nutzniessung; Eheschutz; Recht; Regel; Wohnung; Eigentümer; Wohnrecht; Ehegatte; Verfügung; Vorliegenden; Regelung; Nutzungs; Ehemann; Einsprache; Gebrauch; Bundessteuer; Unterhaltsbeitrag; Töchter
BSZB.2017.48 (AG.2018.255)Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 177 ZGB)Berufung; Berufungskläger; Entscheid; Berufungsbeklagte; November; Unterhalt; Unterhalts; Schuldner; Oktober; Berufungsbeklagten; Zivilgericht; Gemäss; Schuldneranweisung; Gericht; Aufl; AaO; Zivilgerichts; Unterhaltsbeitrag; Seiner; Partei; Verfahren; Kommentar; Entscheids; Zuzüglich; [Hrsg]; Zürich; Kinderzulage; Gesuch; Werden; Kinderzulagen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 667 (5A_585/2008)Art. 177 ZGB; Art. 98 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG; Anweisungen an die Schuldner; Fristenlauf. Die Schuldneranweisung gemäss den Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist eine vorsorgliche Massnahme, so dass der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht nicht gilt (E. 1). Beschwerde; Beschwerdeführer; Massnahme; Schuldner; Fristen; Vorsorgliche; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Fristenstillstand; Urteil; Zivilsachen; Schuldneranweisung; Kantonsgericht; Einzelrichter; Wonach; Massnahmen; Anweisung; Verfügung; Verspätet; Beschwerdeschrift; Unterhalt; Beschwerdeführers; Gesetzliche; Erwägungen; Entscheid; Schutz; Zwangsvollstreckungsmassnahme; Zugestellt; Zustellcouvert; Sinne
133 III 393 (5A_52/2007)Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB); Art. 72 Abs. 1, Art. 90, 98, 99 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Anordnung von Eheschutzmassnahmen ist eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 2). Noven (E. 3). Eheschutzentscheide sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (E. 4). Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG; gegen sie kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (E. 5). Aus Art. 106 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (E. 6). Im Falle einer Art. 98 BGG unterstehenden Beschwerde kommt eine Berichtigung oder Ergänzung von Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (E. 7.1). Beschwerde; Recht; Entscheid; Eheschutzmassnahmen; Massnahmen; Sachverhalt; Beschwerdeführer; Rechte; Verfassungsmässige; Bundesgericht; Vorsorgliche; Entscheide; Sachverhalts; Urteil; Zivilsache; Anordnung; Rügt; Verfahren; Verletzung; Hinweisen; Instanz; Sachverhaltsfeststellung; Inwiefern; Obergericht; Unterhalt; Sachverhaltsfeststellungen; Verhältnisse; Erwägungen; Verletzt
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