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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 172CrimPC from 2020

Art. 172 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 172 Protection of journalists' sources

1 Persons involved professionally in the publication of information in the editorial section of a medium that appears periodically, together with their auxiliary personnel may refuse to testify as to the identity of the author or as to the content and sources of their information.

2 They must testify if:

a.
the testimony is required to save a person from immediate danger to life and limb;
b.
without the testimony one of the following offences will not be solved or a person suspected of committing such an offence may not be apprehended:
1.
homicide offences in terms of Articles 111-113 SCC1,
2.
felonies carrying a custodial sentence of at least 3 years,
3.2
offences in terms of Articles 187, 189, 190, 191, 197 paragraph 4, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter and 322ter-322septies SCC,
4.3
offences in terms of Article 19 number 2 of the Narcotics Act of 3 October 19514.

1 SR 311.0
2 Amended by Annex No 2 of the Federal Decree of 27 Sept. 2013 (Lanzarote Convention), in force since 1 July 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
3 Correction by the Federal Assembly Drafting Committee dated 19 Sept. 2014, published on 4 Oct. 2014 (AS 2011 4487).
4 SR 812.121


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 172 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210368NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Degegnerin; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerinnen; Quellen; Person; Nichtanhandnahme; Arbeite; Aussage; Personen; Lasse; Autoren; Beschwerdeführers; Gekündigt; Zürich-Limmat; Verfahren; Recht; Artikels; Ehemalige; Kinder; Tatverdacht; Bundesgericht; Sicherheit; Nichtanhandnahmeverfügung; Aussagen; Untersuchung
ZHGG160025Üble Nachrede und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch Print-MediumSchuldig; Kläger; Privatkläger; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Verfahren; Klägerin; Berufungsverfahren; Privatklägerin; Äusserung; Quelle; Quellen; Universität; Person; Recht; Aussage; Beweis; Recht; Bericht; Behauptung; Liebesbeziehung; Äusserungen; Privatklägers; Weltwoche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Recht; Schwere; Beschwerde; Landfriedensbruch; Interesse; Beschwerdeführer; Taten; Person; Beschwerdeführers; Videoaufnahmen; Verwertbarkeit; Hinweisen; Beweismittel; Urteil; Vorinstanz; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Abstrakt; Interessen; Schwere; Recht; Gewalttätigkeit; Prozessordnung; Vorliegt; Schuldig; Verbrechen; Private
143 IV 214 (6B_824/2016)Art. 345, 389 und 399 Abs. 3 lit. c StPO; Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Kognition des Berufungsgerichts bei der Neubeurteilung; Zulässigkeit von neuen Beweismitteln. Muss sich das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Berufungsurteil auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (E. 5.3.2). Der Berufungskläger muss seine Beweisanträge im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern. Allerdings gilt der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren. Dem Berufungsgericht ist es in einem Rückweisungsverfahren daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (E. 5.4).
Regeste b
Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 10 Ziff. 1 EMRK, Art. 28a StGB und Art. 172 StPO; Quellenschutz der Medienschaffenden im Strafverfahren; Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts; Verhältnismässigkeit der Zeugnispflicht. Vorliegend ging es um die Aufklärung eines versuchten Mordes, d.h. um ein Tötungsdelikt nach Art. 111-113 StGB. Das Zeugnisverweigerungsrecht von Art. 172 Abs. 1 StPO kam insoweit nicht zum Tragen (Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO; E. 16.5.1). Bestätigung der Rechtsprechung zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Aufhebung des Quellenschutzes (BGE 132 I 181 E. 4.2). Verhältnismässigkeit der Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und Aufzeichnungen in casu verneint, da diese für die Beweiswürdigung nicht relevant waren (E. 16.5.2).
Beschwerde; Urteil; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Sachverhalt; Rückweisung; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Sachverhalts; Beweise; Verfahren; Unterlagen; Gerichtlich; Ersucht; Ersuchte; Beschwerdegegners; Angefochten; Beweiswürdigung; Berufungsverfahren; Gerichtliche; Entscheid; Rückweisungsverfahren; Versuchten; Zeugnis; Waffe; Angefochtene; Rückweisungsentscheid; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1096/2020ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Recht; Dokument; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Geheim; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Zugang; Beschwerdegegner; STENFO; Interesse; Vorinstanz; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Amtliche; Personendaten; Bundesverwaltung; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Beruf; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Daten; Auftrag; Entsorgung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.65Aktenführung (Art. 100 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Medien; Quelle; Quellen; Schutz; Akten; Journalist; Korrespondenz; Recht; Journalisten; Person; Verfahren; Medienfreiheit; Redaktionsgeheimnis; Ablage; Informationen; Schützt; Quellenschutz; Verfahrens; Verfahren; Behörde; Zeller; Akten; Rechtlich; Aktendossier; Beschwerdekammer; Entscheid; Interesse
BB.2017.69Aktenführung (Art. 100 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Medien; Quelle; Beschwerdegegnerin; Quellen; Schutz; Journalist; Akten; Korrespondenz; Recht; Journalisten; Ablage; Person; Medienfreiheit; Verfahren; Redaktionsgeheimnis; Informationen; Quellenschutz; Schützt; Verfahrens; Behörde; Verfahren; Aktendossier; Entscheid; Akten; Beschwerdekammer; Zeller; Grundrecht; Rechtlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar2009
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