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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 171 StGB vom 2021

Art. 171 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 171

1.284 Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbe­trieb hindert, stört oder gefährdet,

wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hin­dert, stört oder gefährdet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 IV 308 (6P.232/2006)Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB); Idealkonkurrenz. Eine schwere Körperverletzung im öffentlichen Raum kann in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllen, allerdings nur, wenn sie für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten Umstände klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint (E. 8). Diese Voraussetzung war im beurteilten Fall nicht erfüllt (E. 9). Rasse; Tatbestand; Rassen; Beschwerde; Opfer; Rassendiskriminierung; Beschwerdeführer; Gewalt; Äusserung; Gewalttätigkeit; Körperverletzung; Durchschnittliche; Unbefangene; Recht; Person; Unbefangenen; Durchschnittlichen; Ethnie; Recht; Rassistisch; Umstände; Menschenwürde; Tätlichkeit; Rassistische; Religion; Tätlichkeiten; Rasse; Erfüllt; Äusserungen
130 IV 111Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestands gegeben ist, hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal vorausgesetzt wird (E. 4.3). Öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB sind Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei insoweit auch die Zahl der anwesenden Personen eine Rolle spielen kann (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.2). Öffentlichkeit bejaht im Falle von Äusserungen an einem Vortrag, der im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Waldhütte gehalten wurde, an welcher 40 bis 50 geladene Skinheads teilnahmen, die verschiedenen Gruppierungen angehörten (E. 6). Öffentlich; Öffentlichkeit; Äusserung; Person; Personen; Äusserungen; Bundesgericht; Recht; Privat; Adressaten; Rassendiskriminierung; öffentlich; Beschwerde; Private; Tatbestand; Privaten; Veranstaltung; Urteil; Beschuldigte; Begründen; Rechtsprechung; Grösser; Personenkreis; Beziehung; Entscheid; Gruppe; Merkmal; Beziehungen; Verbrechen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2013.212Auslieferung an Russland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Auslieferung; Beschwerde; Recht; Bundes; Beschwerdeführer; Sachverhalt; Rechtshilfe; Schweiz; Russische; Staat; Entscheid; Ersuchen; Recht; Russischen; Zimmermann; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Rechnung; Amnestie; Russland; Barkeit; Sachverhalts; Spezialität; Urteil; Prüfe; Urkunde; Behörde; Beidseitige; Ersuchende
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