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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 171 IPRG vom 2022

Art. 171 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 171

1 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285–292 SchKG120. Sie kann auch durch die aus­ländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berech­tigten Konkursgläubiger erhoben werden.

2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 285–288a und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung.121

120 SR 281.1

121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).

3. Kollokati­ons­plan >Art. 172

1 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen:

a.
die pfandgesicherten Forderungen nach Artikel 219 SchKG122;
b.
die nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz; und
c.
die Forderungen aus Verbindlichkeiten, die auf Rechnung einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung des Schuldners eingegangen worden sind.123

2 Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 SchKG sind nur Gläubiger nach Absatz 1 sowie die ausländische Konkursverwaltung berechtigt.124

3 Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizeri­schen Verfahren auf die Konkursdividende anzurech­nen.

122 SR 281.1

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).

4. Verteilung >a. Anerkennung des aus­ländi­schen Kollokati­ons­planes >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 171 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130158Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (LS 283.1).Konkurs; Beschwerde; Übereinkunft; Bundes; Recht; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Schweiz; Entscheid; Konkursamt; Ausländische; Verfahren; Bezirk; SchKG; Bezirksgericht; Vermögens; Insolvenz; Konkurse; Vermögenswerte; Verfügung; Anerkennung; Kanton; Verfahren; Auskunft; Entscheide; Kantonale; Ausländischen; Urteil; Staatsverträge
ZHLN100041örtliche ZuständigkeitBundes; Übereinkunft; Konkurs; Bayern; Königreich; Staat; Recht; Deutsche; Rekurs; SchKG; Vorinstanz; Konkurse; Verträge; Deutschland; Schweiz; Beklagten; Kanton; Kerrechtliche; Deutschen; Völkerrechtliche; Bundesgericht; Anerkennung; Beschluss; Staatsverträge; Gültigkeit; Entscheid; Konkurses; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 374 (5A_806/2010)Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG analog). Gibt es im Partikularkonkurs keine kollozierten Gläubiger, kann eine inventarisierte Forderung der ausländischen Konkursverwaltung im Sinn von Art. 260 SchKG abgetreten werden (E. 3). Konkurs; Ausländische; Gläubiger; Schweiz; SchKG; Forderung; Konkursverwaltung; Abtretung; Partikularkonkurs; Recht; Konkursamt; Beschwerde; Ausländischen; Forderungen; Kollokationsplan; Kantons; Lehre; Internationales; Glarus; Inländische; STAEHELIN; Anerkennung; Kantonsgericht; Privilegierte; Gläubigern; Aufsichtsbehörde; Kollokationsplanes; Gemeinschuldner; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stephen V. Berti Basler Kommentar, Basel und Frankfurt Main 1996
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