1 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285292 SchKG120. Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.
2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 285288a und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung.121
120 SR 281.1
121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
3. Kollokationsplan >Art. 1721 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen:
2 Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 SchKG sind nur Gläubiger nach Absatz 1 sowie die ausländische Konkursverwaltung berechtigt.124
3 Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.
122 SR 281.1
123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
4. Verteilung >a. Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB150044 | Forderung | Recht; Vereinbarung; Recht; Insolvenz; Vereinbarungen; Insolvenzverwalter; Vorinstanz; Nichtigkeit; Klagt; Klagte; Rechtlich; Grundstück; Zerischen; Beklagten; Schweizerischen; Bewilligung; Deutsche; Schweiz; Verwertung; Berufung; Ausländische; Verwertungshandlung; Entscheid; Bundesgericht; Deutschen; Rechtliche; Dischen; Verkauf |
ZH | PS130158 | Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (LS 283.1). | Konkurs; Beschwerde; Übereinkunft; Bundes; Recht; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Schweiz; Entscheid; Konkursamt; Ausländische; Verfahren; Bezirk; SchKG; Bezirksgericht; Vermögens; Insolvenz; Konkurse; Vermögenswerte; Verfügung; Anerkennung; Kanton; Verfahren; Auskunft; Entscheide; Kantonale; Ausländischen; Urteil; Staatsverträge |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 374 (5A_806/2010) | Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG analog). Gibt es im Partikularkonkurs keine kollozierten Gläubiger, kann eine inventarisierte Forderung der ausländischen Konkursverwaltung im Sinn von Art. 260 SchKG abgetreten werden (E. 3). | Konkurs; Ausländische; Gläubiger; Schweiz; SchKG; Forderung; Konkursverwaltung; Abtretung; Partikularkonkurs; Recht; Konkursamt; Beschwerde; Ausländischen; Forderungen; Kollokationsplan; Kantons; Lehre; Internationales; Glarus; Inländische; STAEHELIN; Anerkennung; Kantonsgericht; Privilegierte; Gläubigern; Aufsichtsbehörde; Kollokationsplanes; Gemeinschuldner; Entscheid |
Autor | Kommentar | Jahr |
Stephen V. Berti | Basler Kommentar, Basel und Frankfurt Main | 1996 |