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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 170 CPC dal 2023

Art. 170 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 170

Citazione

1 I testimoni sono citati dal giudice.

2 Il giudice può permettere alle parti di presentarsi con testimoni che non sono stati citati.

3 La testimonianza può essere assunta nel luogo di dimora del testimone. Le parti ne sono tempestivamente informate.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 170 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2004/38° Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 1 und Art. 11 Abs. 1 OR; Art. 12bis, Art. 15 Abs. 1bis lit. e und Abs. 2 sowie Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. XV Ziff. 1 GPA; Art. 9 Abs. 1 VRöB; Art. 2 Abs. 4 lit. d, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 EG BGBM; Vergabe der Architekturleistungen für die Sanierung einer Burg ohne Submissionsverfahren; Beschwerdefrist; Beschwerdebefugnis; Feststellung der Rechtswidrigkeit; Schadenersatz Architekt; Beschwerde; Stadt; Vergabe; Stadtrat; Auftrag; Sanierung; Beschwerdeführer; Vergeben; Rhein; Stein; Freihändige; Submission; Architekturleistung; IVöB; Architekturleistungen; Hohenklingen; Architekten; Anbieter; Verfahren; Vertrag; Architekturauftrag; Recht; Ausschreibung; Gemeinde; Obergericht; Beschaffung; Hinweis; Auftrags
SHNr. 41/2005/9° Art. 172 ff. ZGB; Art. 170 Abs. 1 ZPO. Fixierung des klägerischen Rechtsbegehrens im Eheschutzverfahren Recht; Rechtsbegehren; Mündlich; Verfahren; Rechtsbegehrens; Klägerische; Mündlichen; Klagebegründung; Zivilprozess; Amtsbericht; Eheschutzrichter; Entscheid; Verletzt; Bewährter; Bundesrecht; Kommentar; Fixiert; Eheschutzverfahren; Abschluss; Zeitpunkt; Beschwerdeführerin; Richter; Lehre; Klageschrift; Zulässig; Lieferung; Kanton; Kommentar; Hauptverhandlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/210Entscheid Berufsausübung, Entbindung vom Berufsgeheimnis; Art. 321 StGB.Der Geheimnisträger ersucht die Aufsichtsbehörde um Entbindung vom Berufsgeheimnis, um in einem vom Geheimnisherrn gegen eine Berufskollegin geführten zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren als Zeuge über ein Gespräch, das er mit dem Geheimnisherrn geführt hat, auszusagen. Der Geheimnisträger macht gegenüber dem Geheimnisherrn damit keine eigenen privaten Interessen geltend und die Ermittlung der Wahrheit ist Gegenstand zivilprozessualer Regeln. Dementsprechend bestehen keine überwiegenden Interessen, den Geheimnisträger entgegen dem Willen des Geheimnisherrn behördlich vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Verwaltungsgericht, B 2013/210).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Gmünder, Engeler; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen,gegenGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Beschwerde; Beruf; Geheim; Berufs; Geheimnis; Berufsgeheimnis; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Beteiligt; Interesse; Beschwerdebeteiligte; Geheimnisträger; Entbindung; Zivilprozess; Zeuge; Geheimnisherr; Recht; Berufsgeheimnisses; Interessen; Gespräch; Schweizer; Beweis; Wahrheit; Beschwerdegegners; Verwaltungsgericht; Gesundheit; Geheimnisherrn; Beschwerdebeteiligten; Patient
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin
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