1 Zeuginnen und Zeugen werden vom Gericht vorgeladen.
2 Das Gericht kann den Parteien gestatten, Zeuginnen oder Zeugen ohne Vorladung mitzubringen.
3 Die Befragung kann am Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen erfolgen. Die Parteien sind darüber rechtzeitig zu informieren.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 60/2004/38° | Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 1 und Art. 11 Abs. 1 OR; Art. 12bis, Art. 15 Abs. 1bis lit. e und Abs. 2 sowie Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. XV Ziff. 1 GPA; Art. 9 Abs. 1 VRöB; Art. 2 Abs. 4 lit. d, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 EG BGBM; Vergabe der Architekturleistungen für die Sanierung einer Burg ohne Submissionsverfahren; Beschwerdefrist; Beschwerdebefugnis; Feststellung der Rechtswidrigkeit; Schadenersatz | Architekt; Beschwerde; Stadt; Vergabe; Stadtrat; Auftrag; Sanierung; Beschwerdeführer; Vergeben; Rhein; Stein; Freihändige; Submission; Architekturleistung; IVöB; Architekturleistungen; Hohenklingen; Architekten; Anbieter; Verfahren; Vertrag; Architekturauftrag; Recht; Ausschreibung; Gemeinde; Obergericht; Beschaffung; Hinweis; Auftrags |
SH | Nr. 41/2005/9° | Art. 172 ff. ZGB; Art. 170 Abs. 1 ZPO. Fixierung des klägerischen Rechtsbegehrens im Eheschutzverfahren | Recht; Rechtsbegehren; Mündlich; Verfahren; Rechtsbegehrens; Klägerische; Mündlichen; Klagebegründung; Zivilprozess; Amtsbericht; Eheschutzrichter; Entscheid; Verletzt; Bewährter; Bundesrecht; Kommentar; Fixiert; Eheschutzverfahren; Abschluss; Zeitpunkt; Beschwerdeführerin; Richter; Lehre; Klageschrift; Zulässig; Lieferung; Kanton; Kommentar; Hauptverhandlung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2013/210 | Entscheid Berufsausübung, Entbindung vom Berufsgeheimnis; Art. 321 StGB.Der Geheimnisträger ersucht die Aufsichtsbehörde um Entbindung vom Berufsgeheimnis, um in einem vom Geheimnisherrn gegen eine Berufskollegin geführten zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren als Zeuge über ein Gespräch, das er mit dem Geheimnisherrn geführt hat, auszusagen. Der Geheimnisträger macht gegenüber dem Geheimnisherrn damit keine eigenen privaten Interessen geltend und die Ermittlung der Wahrheit ist Gegenstand zivilprozessualer Regeln. Dementsprechend bestehen keine überwiegenden Interessen, den Geheimnisträger entgegen dem Willen des Geheimnisherrn behördlich vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Verwaltungsgericht, B 2013/210).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Gmünder, Engeler; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen,gegenGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, | Beschwerde; Beruf; Geheim; Berufs; Geheimnis; Berufsgeheimnis; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Beteiligt; Interesse; Beschwerdebeteiligte; Geheimnisträger; Entbindung; Zivilprozess; Zeuge; Geheimnisherr; Recht; Berufsgeheimnisses; Interessen; Gespräch; Schweizer; Beweis; Wahrheit; Beschwerdegegners; Verwaltungsgericht; Gesundheit; Geheimnisherrn; Beschwerdebeteiligten; Patient |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 194 (4A_180/2020) | Regeste Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4). | Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin |