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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 170 StPO vom 2023

Art. 170 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 170

Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses

1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB49 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfs­tätigkeit wahrgenommen haben.50

2 Sie haben auszusagen, wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.

3 Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

49 SR 311.0

50 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 8 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 170 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140490Mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Anklage; Geheim; Polizei; Amtsgehe; Amtsgeheimnis; Polizeibeamte; Person; Recht; Informationen; Anstiftung; Verletzung; Anfrage; Amtsgeheimnisses; Polizeibeamten; Verteidigung; Vorinstanz; Vollmacht; Auskunft; Recht; Sachverhalt; Urteil; Verfahren; Anklageschrift; Löst
ZHUH130275Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Überwachung; Anordnung; Verfahren; Beschwerdeführers; Immunität; Ermächtigung; Aussage; Recht; Vorgeworfen; Rückwirkende; Zusammenhang; Randdaten; Aussagen; Verfügung; Gespräch; National; Gelte; Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Kommission; Erhebung; Bankgeheimnis; Zwangsmassnahmengerichts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180010Beschwerde gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts vom 4. September 2018 (BV180021-...) betreffend Entbindung AmtsgeheimnisBeschwerde; Beschwerdeführer; Bezirksgericht; Beschwerdegegnerin; Geheim; Amtsgeheimnis; Interesse; Aufsicht; Betreibung; Urteil; Behörde; Verfahren; Bezirksgerichts; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Interessenabwägung; Verwaltungskommission; Kantonale; Verfahrens; SchKG; Amtsgeheimnisse; Kantons; Entbindung; Amtsgeheimnisses; Beschwerdeführers; Vorgenommene; Amtsgeheimnisentbindung
SGB 2019/48Entscheid Art. 320 StGB (SR 310). Art. 24 des Staatsverwaltungsgesetzes, sGS 140.1 (StVG). Art. 2 ErmV, sGS 141.41. Entbindung des Leiters Rechtsdienst vom Amtsgeheimnis. Das Verwaltungsgericht legte dar, die Departementsvorsteherin habe den Leiter Rechtsdienst am 6. März 2017 mündlich zur Auskunftserteilung in einem Klageverfahren ermächtigt. Es sei daher nicht nötig gewesen, eine (an sich auch nachträglich mögliche) schriftliche Zustimmung für die Weitergabe der Akten durch den Leiter Rechtsdienst an X. durch die Departementsvorsteherin verfügungsweise zu erteilen. Das angefochtene, als „Verfügung“ bezeichnete Schreiben vom
Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Verfügung; Verfahren; Beschwerdeführers; Ermächtigung; Vorinstanz; Mündlich;Rechtsdienst; Zeitung; Leiter; Verwaltung; Erteilte; Entbindung; Stellung; Auskunft; Akten; Gehör; Verfahrens; Amtsgeheimnis; -Zeitung; Departement; Daten; Schriftlich; Stellungnahme; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 27 (1B_545/2019)
Regeste
Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
Pflicht; Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; ärztliche; Berufsgeheimnis; Gesetzlich; Arztgeheimnis; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesetzliche; Zeugnis; Personal; GesV/; GesG/SH; GesV/SH; Anzeige; Behörde; Meldung; Schweigepflicht; Beschuldigte; Prozessuale; Geheimnisherr; Personen; ärztlichen
142 IV 207 (1B_249/2015)Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 113 Abs. 1, Art. 170 Abs. 1, Art. 171, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 und Art. 265 Abs. 4 StPO; Art. 7 Abs. 2 GwG; Art. 47 BankG. Strafprozessualer "nemo tenetur"-Grundsatz. Entsiegelung eines sichergestellten bankinternen Memorandums, welches zuvor Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat. Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlage und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung (E. 7). Tragweite des Verbots des Selbstbelastungszwangs bei einer beschuldigten Bank. Gesetzliche Aufgabenverteilung und Koordination zwischen der FINMA und der Bundesanwaltschaft bei angezeigten Geldwäschereiverdachtsfällen. Die fragliche bankinterne Unterlage wurde aufgrund eines nicht strafbewehrten Auskunftsbegehrens der FINMA erstellt. Der "nemo tenetur"-Grundsatz steht insofern einer gesetzeskonformen strafprozessualen Sicherstellung einer Kopie der Unterlage bei der beschuldigten Bank nicht entgegen (E. 8). Die von der beschuldigten Bank angerufenen Geheimnisschutzinteressen bilden hier (auch im Lichte der gesetzlichen Selbstbelastungsprivilegien) ebenfalls kein Entsiegelungshindernis (E. 9-12). FINMA; Recht; Schuldig; Beschuldigt; Beschuldigte; Person; Prozess; Rechtlich; Entsiegelung; FINMAG; Prozessual; Prozessuale; Personen; Beschuldigten; Memorandum; Edition; Entsiegelungs; Unterlage; Untersuchung; Aufsichtsrechtlich; Gesetzlich; Verfahren; Aufsichtsrechtliche; Behörde; Aussage; Zwang; Prozessualen; Geldwäscherei; Tenetur; Liegenden

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2017.36Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfache, teilweise versuchte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB)Sendung; Sendungen; Schuldig; Beschuldigte;Arbeit; IBRS-Sendung; IBRS-Sendungen; Arbeitsplatz; Video; Bundes; Kiste; Beschuldigten; Recht; Briefbehälter; Erfahre; Privat; Briefe; Person; Arbeite; Leere; Diebstahl; Gestellte; Recht; Privatkläger; Bereich; Blaue; Habe
BE.2009.21Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Durchsuchung; Unterlagen; Beschwerdekammer; Entscheid; Recht; Anzeige; Bundesstrafgericht; Datenträger; Papiere; Gelte; Geheim; Bundesstrafgerichts; Sichergestellten; Untersuchung; Person; Sekretariat; Anwalt; Verfahren; Entsiegelung; Behörde; Versiegelt; Anwalts; Akten; Unternehmen; Dokument
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