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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 170 CPS dal 2022

Art. 170 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 170

Il debitore che, allo scopo di ottenere una moratoria o l’omologazione di un concordato giudiziale, induce in errore sulla propria situazione patrimoniale i creditori, il commissario del concordato o l’autorità dei concordati, in modo particolare mediante contabilità inesatta o bilanci falsi,

il terzo che compie tali atti a vantaggio del debitore,

è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 170 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160185NachlassstundungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Gesuch; Vorinstanz; Nachlassstundung; Sanierung; Provisorisch; SchKG; Provisorische; Nachlassgericht; Bewilligung; Entscheid; Provisorischen; Bilanz; Unterlagen; Verfahren; Sachverhalt; Sanierungsplan; Konkurseröffnung; Urteil; Unvollständig; Beschwerdeverfahren; Gläubiger; Abzahlung; Stundung; Aufzuheben; Vorinstanzlichen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 177 (6B_511/2014)Art. 170 StPO; Erfordernis einer Ermächtigung eines Polizisten zur Aussage als Zeuge im Strafverfahren. Macht ein Polizist im Zuge eines Strafverfahrens Aussagen über Feststellungen am Tatort, ist keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde im Sinne von Art. 170 Abs. 2 StPO erforderlich, sofern er diesbezüglich einer Anzeigepflicht unterliegt. Das Amtsgeheimnis gilt nicht zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, welche mit der gleichen Angelegenheit befasst sind (E. 3.3). Behörde; Vorgesetzte; Ermächtigung; Amtsgeheimnis; Aussage; Anzeigepflicht; Prozessordnung; Vorgesetzten; Aussagen; Sachen; Beamte; Zeuge; Prozessordnung; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Schweizerischen; Kantons; Zeugin; Gelte; Polizist; OBERHOLZER; Polizei; Zeugnis; Behörden; Verletzung; Hrsg
114 IV 32Art. 110 Ziff. 5 StGB i.V.m. Art. 293 SchKG; Beweiseignung einer Bilanz. Eine im Nachlassverfahren eingereichte Bilanz stellt eine Urkunde dar, der von Gesetzes wegen Beweiseignung hinsichtlich der dargestellten Vermögenslage zukommt (E. 2). Art. 170 und 251 StGB. Zwischen Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages und Urkundenfälschung besteht echte Konkurrenz (E. 3).
Beweis; Bilanz; Beweiseignung; Nachlassvertrages; Urkunde; Beschwerdeführer; Urkunden; Gerichtlichen; Erschleichung; SchKG; Vermögenslage; Schuldner; Konkurrenz; Urkundenfälschung; Verkehrsübung; Abgenommen; Generalversammlung; Gutgeheissen; Geprüft; Beschwerdeführers; Kontrollstelle; Verhalten; Bundesgericht; Entscheid; Zitiert; Bilanzen; Diss; Schuldners
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