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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 170SCC from 2022

Art. 170 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 170

Any debtor who misleads his creditors, the Commissioner, or the debt collection authorities, in particular by false accounting or drawing up a false balance sheet, in order to obtain a moratorium of debt enforcement or the approval of a judicial composition agreement,

any third party who acts in the foregoing manner for the benefit of the debtor,

shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 170 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160185NachlassstundungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Gesuch; Vorinstanz; Nachlassstundung; Sanierung; Provisorisch; SchKG; Provisorische; Nachlassgericht; Bewilligung; Entscheid; Provisorischen; Bilanz; Unterlagen; Verfahren; Sachverhalt; Sanierungsplan; Konkurseröffnung; Urteil; Unvollständig; Beschwerdeverfahren; Gläubiger; Abzahlung; Stundung; Aufzuheben; Vorinstanzlichen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 177 (6B_511/2014)Art. 170 StPO; Erfordernis einer Ermächtigung eines Polizisten zur Aussage als Zeuge im Strafverfahren. Macht ein Polizist im Zuge eines Strafverfahrens Aussagen über Feststellungen am Tatort, ist keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde im Sinne von Art. 170 Abs. 2 StPO erforderlich, sofern er diesbezüglich einer Anzeigepflicht unterliegt. Das Amtsgeheimnis gilt nicht zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, welche mit der gleichen Angelegenheit befasst sind (E. 3.3). Behörde; Vorgesetzte; Ermächtigung; Amtsgeheimnis; Aussage; Anzeigepflicht; Prozessordnung; Vorgesetzten; Aussagen; Sachen; Beamte; Zeuge; Prozessordnung; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Schweizerischen; Kantons; Zeugin; Gelte; Polizist; OBERHOLZER; Polizei; Zeugnis; Behörden; Verletzung; Hrsg
114 IV 32Art. 110 Ziff. 5 StGB i.V.m. Art. 293 SchKG; Beweiseignung einer Bilanz. Eine im Nachlassverfahren eingereichte Bilanz stellt eine Urkunde dar, der von Gesetzes wegen Beweiseignung hinsichtlich der dargestellten Vermögenslage zukommt (E. 2). Art. 170 und 251 StGB. Zwischen Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages und Urkundenfälschung besteht echte Konkurrenz (E. 3).
Beweis; Bilanz; Beweiseignung; Nachlassvertrages; Urkunde; Beschwerdeführer; Urkunden; Gerichtlichen; Erschleichung; SchKG; Vermögenslage; Schuldner; Konkurrenz; Urkundenfälschung; Verkehrsübung; Abgenommen; Generalversammlung; Gutgeheissen; Geprüft; Beschwerdeführers; Kontrollstelle; Verhalten; Bundesgericht; Entscheid; Zitiert; Bilanzen; Diss; Schuldners
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