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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 170 OR de 2022

Art. 170 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 170

1 La cession d’une créance comprend les droits de préférence et autres droits acces­soires, sauf ceux qui sont inséparables de la personne du cédant.

2 Le cédant est tenu de remettre au cessionnaire le titre de créance et de lui fournir les moyens de preuve existants, ainsi que les renseig­ne­ments nécessaires pour faire valoir ses droits.

3 Les intérêts arriérés sont présumés avoir été cédés avec la créance principale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 170 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190381BauhandwerkerpfandrechtGBBl; Gesuch; EGRID; Miteigentum; Gesuchsgegnerin; Recht; Grundbuch; Forderung; Pfandsumme; Blatt; EGRID; Eintragung; Forderungen; Zahlung; Rechnung; Werkvertrag; Bauhandwerkerpfandrecht; Bestritten; Zahlungen; Pfandrecht; Betonlieferungen; Schuldner; Leistungen; Stellung; Glaubhaft; Gericht; Schuldnerin; Parteien; Grundstück
ZHHE190060BauhandwerkerpfandrechtStreit; Streitberufene; Zahlung; Prozessführende; Lungsgarantie; Zahlungsgarantie; Gesuch; Eintrag; Streitgegenständliche; Eintragung; Frist; Sicherheit; Gesuchsgegnerin; Streitberufenen; Renden; Prozessführenden; Verfügung; Eingabe; Hinreichend; Verfahren; Gericht; Partei; Rügt; Rüge; ISv; Forderung; Hinreichende
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB110006Rekurs gegen die Verrechnung der AnwaltskostenVerrechnung; Rekurs; Rekurrent; Beschluss; Prozessentschädigung; Zentrale; Inkassostelle; Forderung; Obergericht; Gerichtskosten; Gerichtskasse; Beschwerde; Amtlich; Rekurrenten; Kanton; Gerichte; Verfügung; Bundesgericht; Zentralen; Kantons; Zession; Verfahren; Unentgeltliche; Amtliche; Parteien; Rekursgegner; Rechtsmittel; Verfahren
SGIV 2006/178Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 70/71 ATSG, Art. 85bis IVV. Konkurrenz des Verrechnungsanspruchs eines bevorschussenden Dritten mit dem Verrechnungsanspruch des vorleistenden Sozialversicherungsträgers, wenn die Leistungsnachzahlung nicht ausreicht, um beide Forderungen zu decken. Art. 78 ATSG. Schadenersatzpflicht des nachzahlenden Sozialversicherungsträgers bei fehlerhafter Verrechnung Dem koordinationsrechtlichen Mechanismus, der sowohl hinter Art. 70/71 ATSG als auch hinter Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85bis IVV steht, trägt nur die Gleichberechtigung des vorleistenden Sozialversicherungsträgers und des bevorschussenden Dritten in bezug auf die Deckung aus der nicht ausreichenden Nachzahlung Rechnung. Ist eine Verrechnung unter Missachtung dieser Gleichberechtigung erfolgt, hat der benachteiligte Vorleistende oder Bevorschussende keinen Rückabwicklungsanspruch. Ein Schadenersatzanspruch (Art. 78 ATSG) ist erst bei nachweislichem Schaden denkbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2007, IV 2006/178). Leistung; Recht; Zahlung; Verrechnung; Beschwerde; Leistungen; Sozialversicherung; Rückforderung; Beschwerdeführerin; Koordinationsrechtlich; Verrechnungs; Rente; Agrisano; Krankenkasse; Atupri; Überentschädigung; Rentennachzahlung; Invalidenrente; Zustimmung; Koordinationsrechtliche; Recht; Beschwerdegegnerin; IV-Stelle; Abtretung; Sozialversicherungsleistung; Auszahlung; Vorschuss; Erbracht; Rückforderungs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 317 (5A_490/2018)Art. 93 SchKG; Art. 289 Abs. 2 ZGB; Einkommenspfändung für Unterhaltsansprüche, Übergang des Privilegs auf das bevorschussende Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nicht berechtigt, die Privilegierung der Unterhaltsansprüche nach vorausgehender Pfändung für andere Forderungen ("Vorfahrprivileg") zu verlangen (E. 3). Unterhalt; Gemeinwesen; Vorfahrprivileg; Privileg; Betreibung; Pfändung; Schuldner; Unterhaltsbeiträge; Unterhaltsgläubiger; Beschwerde; Recht; SchKG; Anschluss; Schuldneranweisung; Unterhaltsberechtigte; Privilegierung; Person; Existenzminimum; Praxis; Unterhaltsberechtigten; Unterhaltsbeiträgen; Betreibungsamt; Bevorschusst; Unterhaltsschuld; Vorfahrprivilegs; Erleichtert; Zweck; Bevorschusste; Gemeinde
138 III 145 (5A_404/2011)Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3). SchKG; Unterhalt; Anschluss; Gemeinwesen; Betreibung; Schuldner; Beschwerde; Recht; Privilegierte; Pfändung; Betreibungs; Subrogation; Beschwerdeführerin; Gläubiger; Anschlusspfändung; Betreibungsamt; Anschlussprivileg; Privilegierten; Person; Unterhaltsanspruch; Aufsichtsbehörde; Stadt; Rechte; Schuldners; Bundesgericht; Vorgängige; Entscheid; Schuldneranweisung; Bevorschusst
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