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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 170 DBG vom 2021

Art. 170 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 1701Arrest

1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG2. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
2 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 170 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170231Vollzogener Arrest / Sicherstellungsverfügung vom 31. Mai 2017 (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Beschwerde; Betreibungsamt; Arrestbefehl; Steueramt; Sicherstellungsverfügung; Beschwerdeführer; Arrestgegenstand; Verfahren; Vorinstanz; Bezirksgericht; Eheleute; Vollzug; Vollzog; SchKG; Erhoben; Urteil; Gemeinde; Beschwerdegegner; Vollzogen; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Aufzuheben; Aufsichtsbehörde; Arrestvollzug; Sucharrest; Kammer; Nichtig; Bankkonto
ZHPS170201Aufrechterhaltung des Arrestbeschlages im Arrestverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Beschwerde; Steuer; Betreibung; Beschwerdeführer; Recht; Sicherstellung; SchKG; Betreibungsamt; Schweiz; Verfahren; Wohnsitz; Sicherstellungsverfügung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Arrestbefehl; Prosequiert; Sicherheit; Arrestgr; Einleitung; Prosequierung; Bundesgericht; Steuerarrest; Veranlagung; Sicherheitsleistung; Kantonale; Aufsichtsbehörde; Verfügung; Rechtskräftig
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Frey Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2017
Hans Frey Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008
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