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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 17 SchKG vom 2023

Art. 17 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 17

1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt wer­den.25

2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an wel­chem der Be­schwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.

3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Ver­fügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichts­behörde in Kenntnis.26

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

2. An die obere Auf­sichts­behörde

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210132Überweisung Einigungsverhandlung an das Bezirksgericht Horgen gemäss Art. 9 Abs. 3 VVAGBeschwerde; Einigungsverhandlung; Betreibung; Konkurs; Gläubiger; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Horgen; Bezirksgericht; Betreibungsamt; Partei; Gemäss; Zürich; Gericht; Vorinstanz; Parteien; Person; Kanton; Verfahren; Beschwerdegegner; Verwertung; Verhandlung; Schuldner; Kantonale; Gerichts; Miterbe; Nachfolgend; Welche
ZHPS210192Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ... an DritteBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Richte; Gesuch; Verfahren; Zürich; Vorinstanz; Dritte; Entscheid; Beschwerdeführers; Betreibungsamt; Worden; Rechtsvorschlag; Klagebewilligung; Partei; Oktober; Eingabe; Beseitigung; Parteien; Nichtbekanntgabe; Gestellt; Beschwerdeverfahren; Entgegen; Bereits; Vorinstanzlichen; Bundesgericht; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160009Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid sowie AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Recht; Beschwerdegegner; Gläubiger; Villa; Beschwerdegegners; Aufsicht; Verkauf; Partei; Gläubigerausschuss; Vertrete; Verfahren; SchKG; Steuer; Rechtlich; Konkursmasse; Sammenhang; Konkursverwaltung; Zusammenhang; Rechtsbegehren; Nizza; Gericht; Beschluss; Parteien; Aufsichtsbeschwerde; Hinsichtlich; Anwalt
ZHVB140010Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 14. April 2014 (BA140001-G)Beschwerde; Obergericht; Aufsicht; Kantons; Beschwerdeführerin; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Obergerichts; Aufsichtsbeschwerde; Meilen; Eingabe; Konkursamt; Zivilkammer; SchKG; Publikation; Lokalzeitung; Unterstellten; Zuständigkeit; Zirkulationsbeschluss; Schuldenrufs; Konkursamtes; Anweisung; Beilage; Bezirksgerichte; Vorinstanz; Sachen; Beschwerdeentscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 374 (5A_280/2019)Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Zwangsliquidation; Bundesgerichts; Unternehmen; Betreibung; Recht; Bundesgesetz; Eisenbahnverkehr; Bahnreform; Eisenbahnunternehmen; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Verfahren; Konkurseröffnung; Pfand; Eisenbahnen; LUCIANI; Gläubiger; Schifffahrt; Schuldbetreibung; LUCIANI; Zuständigkeit; Zwangsvollstreckung; Infrastruktur; Verpfändung
145 III 324 (5A_626/2018)Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG; Art. 9 BV; Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren. Prüfung, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen (E. 6). Noven; SchKG; Arrest; Beschwerde; Unechte; Recht; Urteil; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Gesetzgeber; Auslegung; Kantons; Echter; Obergericht; Unechter; Echten; Konkurs; Zulassung; Entscheid; Arresteinsprache; Botschaft; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Hinweis; Einsprache

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6065/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Order; Forderung; Gläubiger; Verfügung; Ausländische; Schweiz; Gesicherte; Verfahren; Recht; Konkurs; BankG; Ausländischen; Pfandgesichert; Pfandgesicherte; Pfand; Bundes; Angefochten; Angefochtene; Banken; Setze; Forderungen; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2012.90Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Forderung; Waltung; Ersatzforderung; Rechtlich; Recht; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Verfügung; Rechtliche; Konkursverwaltung; Beschwerdegegnerin; Kollokationsplan; SchKG; Verfahren; Anordnung; Entscheid; Verfahren; Gläubiger; öffentlich-rechtliche; Provisorisch; Beschlag; Provisorische; Angefochten; Einziehung;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Maier, Vagnato Jaeger, Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar, 74201
Cometta, MöckliBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
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