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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 17 LCR de 2020

Art. 17 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 17

Restitution du permis de conduire

1 Le permis d’élève conducteur ou le permis de conduire retiré pour une durée déterminée peut être restitué au plus tôt trois mois avant l’expiration de la durée prescrite du retrait si la personne concernée a suivi un des cours d’éducation routière reconnus par l’autorité. La durée minimale du retrait ne peut être réduite.

2 Le permis d’élève conducteur ou le permis de conduire retiré pour une année au moins peut être restitué à certaines conditions si le comportement de la personne concernée montre que la mesure administrative a atteint son but. Il faut toutefois que la durée minimale ainsi que les deux tiers de la durée de retrait prescrite soient écoulés.

3 Le permis d’élève conducteur ou le permis de conduire retiré pour une durée indéterminée peut être restitué à certaines conditions après expiration d’un éventuel délai d’attente légal ou prescrit si la personne concernée peut prouver que son inaptitude à la conduite a disparu.

4 Le permis de conduire retiré définitivement ne peut être restitué qu’aux conditions citées à l’art. 23, al. 3. Si le retrait a été prononcé en vertu de l’art. 16d, al. 3, let. b, le permis peut être restitué après une période minimale de dix ans et à condition qu’une expertise en psychologie de la circulation ait fourni une évaluation positive.2

5 Si la personne concernée n’observe pas les conditions imposées ou trompe d’une autre manière la confiance mise en elle, le permis lui est retiré à nouveau.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 14 déc. 2001, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2002 2767, 2004 2849; FF 1999 4106).
2 Phrase introduite par le ch. I de la LF du 15 juin 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6291; FF 2010 7703).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150196Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Schuldig; Beschuldigte; Unfall; Beschuldigten; Fähig; Vorinstanz; Staatsanwalt; Berufung; Staatsanwaltschaft; Recht; Busse; Urteil; Verhalten; Massnahme; Unfalls; Polizei; Verbindung; Massnahmen; Verfahren; Unfallstelle; Verkehrs; Verletzung; Vorsätzlich; Geldstrafe; Verkehrsregeln; Vereitelung; Vorsätzliche; Gericht
LU7H 17 23Sicherungsentzug wegen Missachtung der Auflage, Alkohol nur in sozialverträglichem Ausmass zu konsumieren. Divergierende Ethylglucuronid-Werte bei Beinhaar- und Kopfhaarproben. Gemäss Gerichtsgutachten ist der exakte Rückschluss von einer bestimmten EtG-Konzentration auf die tatsächlich konsumierte tägliche Alkoholmenge nicht möglich. Unter Berücksichtigung aller Unsicherheiten kann der Übermasskonsum nicht nachgewiesen werden. Alkohol; Gericht; Gutachten; Basel; Beschwerdeführer; Recht; Alkoholkonsum; Strassenverkehr; Fahreignung; Verfügung; Pg/mg; Beinhaar; Auflage; Verfahren; Kopfhaar; Gerichtsgutachten; Untersuchung; Führerausweis; Vorinstanz; Luzern; Sicherungsentzug; Person; Auflagen; -Wert; Verwaltungs; Urteil; Partei; Haaranalyse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00116Trunkenheitsfahrt: Warnungsentzugsdauer; berufliche Massnahmenempfindlichkeit.Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Monate; Alkohol; Strassenverkehr; Führerausweise; Entzug; Massnahme; Vorinstanz; Entzugsdauer; Schwere; Beschwerdegegnerin; Führte; Monaten; Beschwerdeführers; Führerausweisentzug; Schweren; Zürich; Angemessen; Einzelrichter; Rekurs; Führerausweisentzugs; März; Widerhandlung; Verschulden; Kantons; Verfügung; Entzog; Strassenverkehrsamt
ZHVB.2002.00073Geschäftserledigung in Dreierbesetzung bei Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates (E. 1). Ein Sicherungsentzug des Führerausweises ist anzuordnen, wenn eine Person aufgrund ihres psychischen Zustandes zum Führen eines Motorfahrzeuges nicht imstande ist. Der psychische Zustand muss durch ein verkehrspsychologisches und/oder psychiatrisches Gutachten abgeklärt werden (E. 2a). Kognition: Ein psychiatrisches Gutachten wird vom Verwaltungsgericht nur daraufhin überprüft, ob es vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 2b). Da dies vorliegend der Fall ist, besteht kein Anlass, von der gutachterlichen Empfehlung (Führerausweisentzug) abzuweichen (E. 2c). Abweisung der Beschwerde (E. 3a). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3b).   Stichworte: ADMINISTRATIVMASSNAHMEBeschwerde; Abzulehnen; Sicherung; Recht; Beschwerdeführer; Voraussetzungen; Gutachten; Eventualiter; Entscheid; Verwaltungsgericht; Jedoch; Ebensowenig; Auflage; Auflagen; Rückerstattung; Raum; Begehrte; Voraussetzen; Führerausweises; Entscheids; Abzulehnen; Verlangt; Vorinstanzlichen; Aufhebung; Hauptbegehren; Entzogen; Hinweisen; Bundesgericht:; Bewiesen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 220 (1C_492/2014)Art. 16c Abs. 2 SVG; Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen. Die Mindestentzugsdauern nach einer schweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck (E. 3.2) und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung (E. 3.3).
Regeste b
Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG; Fahren trotz vorsorglichen Sicherungsentzugs. Der Tatbestand des Fahrens trotz Führerausweisentzugs setzt einen vorgängigen, von der Verfahrensart unabhängigen Entzug voraus (E. 3.4). Verbindlichkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs im Tatzeitpunkt (E. 3.5). Keine Verrechenbarkeit der Dauer eines vorsorglichen Sicherungsentzugs mit späteren (mit der Anlasstat sachlich nicht konnexen) Warnungsentzügen (E. 4.2).
Sicherungsentzug; Führerausweis; Warnungs; Vorsorglich; Beschwerde; Führerausweise; Vorsorgliche; Beschwerdeführer; Entzug; Strassen; Warnungsentzug; Verkehr; Schwere; Führerausweisentzug; Strassenverkehr; Widerhandlung; Recht; Vorsorglichen; Schweren; Ausweis; Fahreignung; Entzog; Entzugs; Verkehrsregel; Sicherungsentzugs; Verfahren; Person; Entzogen; Rekurs; Mindestentzugsdauer
140 II 334Sicherungsentzug; Wiedererteilung des Führerausweises unter einer Alkoholabstinenzauflage; Haaranalyse; Vertrauensschutz bei Klarstellung der Rechtsprechung; Art. 16d Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 SVG. Sicherungsentzug nach Missachtung einer Abstinenzauflage (E. 2). Nachweis der Einhaltung der Abstinenzauflage mittels Haaranalyse (E. 3-5). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den sie betreffenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht. Bei der Haaranalyse zum Nachweis der Abstinenz ist auf den gemessenen Mittelwert, ohne Berücksichtigung der Messungenauigkeit von +/- 25 %, abzustellen (E. 6). Interpretation der Messwerte: Bei EtG-Werten unter der Nachweisgrenze von 2 pg/mg gilt die Abstinenz als eingehalten, bei Werten von über 7 pg/mg als missachtet. Werte dazwischen sind für sich allein nicht schlüssig. Anwendung in concreto (E. 7). Vertrauensschutz bei Klarstellung der Rechtsprechung (E. 8). Alkohol; Pg/mg; Beschwerde; EtG-Wert; Recht; Beschwerdegegner; Werte; Haaranalyse; Abstinenz; Urteil; Führerausweis; Gutachten; Nachweis; Alkoholtotalabstinenz; Einhaltung; Sicherungsentzug; Interpretation; EtG-Werte; Vorinstanz; Rechtsprechung; Alkoholkonsum; Werten; Erwähnt; Abteilung; Nachweisgrenze; Ermittelte; Messunsicherheit; Zeitraum; Beschwerdeführerin; Administrativmassnahmen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz2015
Ph. Weissenberger Kommentar SVG und OBG2015
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