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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 17 OBG vom 2022

Art. 17 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 17

Koordinationsbestimmung

Mit Inkrafttreten des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201434 lautet die nachfol­gende Bestimmung wie folgt:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 12

35

34 SR 817.0; BBl 2014 5079

35 Text eingefügt hiervor.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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