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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 17 MWSTG vom 2023

Art. 17 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 17

Steuersubstitution

Die Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und auslän­discher Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit obliegt auch deren Teil­habern und Teilhaberinnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1618/2006MehrwertsteuerSteuer; Licht; Mehrwertsteuer; MWSTG; Beschwerde; MWSTV; Urteil; Bundesgericht; Beruf; Recht; Berufsausübung; Entscheid; Berufsausübungs; Beschwerdeführerin; Berufsausübungsbewilligung; Steuerpflicht; Steuerpflichtig; Mehrwertsteuerpflicht; Kantonale; Bundesgerichts; Rückwirkend; Leistung; Heilbehandlung; Eintragung; Voraussetzung; Bewilligung; Praxis; Mehrwertsteuerpflichtig; Bundesverwaltungsgericht
A-1541/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Mehrwertsteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Verfahren; Einsprache; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Quartal; Mehrwertsteuerabrechnungen; Verfahrens; Kollektivgesellschaft; Entscheid; Partei; Zahlung; Steuer; Mehrwertsteuerpflichtige; Verfahrenskosten; Handelsregister; Frist; Verwaltung; Löschung; Einreichung; Verfügung; Einspracheverfahren; Mehrwertsteuerpflichtigen; Parteien
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