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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 17 MWSTG vom 2020

Art. 17 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 17 Steuersubstitution

Die Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und ausländischer Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit obliegt auch deren Teilhabern und Teilhaberinnen.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1618/2006MehrwertsteuerSteuer; Licht; Mehrwertsteuer; MWSTG; Beschwerde; MWSTV; Urteil; Bundesgericht; Beruf; Recht; Berufsausübung; Entscheid; Berufsausübungs; Beschwerdeführerin; Berufsausübungsbewilligung; Steuerpflicht; Steuerpflichtig; Mehrwertsteuerpflicht; Kantonale; Bundesgerichts; Rückwirkend; Leistung; Heilbehandlung; Eintragung; Voraussetzung; Bewilligung; Praxis; Mehrwertsteuerpflichtig; Bundesverwaltungsgericht
A-1541/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Mehrwertsteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Verfahren; Einsprache; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Quartal; Mehrwertsteuerabrechnungen; Verfahrens; Kollektivgesellschaft; Entscheid; Partei; Zahlung; Steuer; Mehrwertsteuerpflichtige; Verfahrenskosten; Handelsregister; Frist; Verwaltung; Löschung; Einreichung; Verfügung; Einspracheverfahren; Mehrwertsteuerpflichtigen; Parteien
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