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Financial Services Act (FinSA)

Art. 17FinSA from 2021

Art. 17 Financial Services Act (FinSA) drucken

Art. 17

Handling of client orders

1 Financial service providers shall uphold the principles of good faith and equal treatment when handling client orders.

2 The Federal Council shall regulate how the principles under paragraph 1 are to be upheld, specifically regarding the procedures and systems for processing client orders.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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