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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 17 DBG vom 2023

Art. 17 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 17

Grundsatz23

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Ar­beitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifika­tionen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.24

1bis Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.25

2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorge­­einrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 38 besteuert.

23 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).

24 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).

25 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.57Staats- und Bundessteuer 2015Option; Rekurrent; Mitarbeiter; Rekurrenten; Rechts; Ausübung; Optionen; Entschädigung; Beschwerde; Optionsrecht; Aktien; Verzicht; Kaufrecht; Mitarbeiteroption; Besteuerung; Mitarbeiteroptionen; Mitarbeiterbeteiligung; Kapitalgewinn; Betrag; Nichtausübung; Erwerb; Beteiligung; Veranlagung; Rekurs; Mitarbeiterbeteiligungen; Weiter
SOSGSTA.2018.62Staats- und Bundessteuer 2017Spesen; Rekurrenten; Beschwerde; Berufs; Nebenerwerb; Einkommen; Rekurs; Recht; Steuergericht; Rechtsmittel; Nebeneinkommen; Einsprache; Beschwert; Rekurrentin; Pauschalabzug; Einkünfte; Nebenerwerbstätigkeit; Berufskosten; Bundessteuer; Erwerbstätigkeit; Erhalte; Einspracheentscheid; Abgegolten; Berufsauslagen; Ehefrau; Begehren; Kilometerentschädigung; Steuerpflichtigen; Beschwerdeführer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2009.00107Mitarbeiterrabatt als geldwerter Vorteil:Mitarbeiter; Beschwerde; Mitarbeiterrabatt; Rabatt; Drittvergleich; Einkommen; Arbeitgeber; Rekurskommission; Gewährt; Leistung; Recht; Leistung; Beweis; Geldwerte; Vorinstanzen; Verfahren; Pflichtigen; Verwaltungsgericht; Bundessteuer; Erwerb; Steuerbare; Steuerrekurskommission; Arbeitgebers; Prüfen; Kantonale; Pflichtigen; Steueramt; Verkauf; Gewährte
ZHSR.2009.00008Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen im NachsteuerverfahrenSteuer; Steuer; Pflicht; Pflichtigen; Veranlagung; Steueramt; Kantonale; Steuerperiode; Beschwerde; Lohnausweise; Kassabuch; Bundessteuer; Steuerbehörde; Zweifel; Tatsachen; Gemachte; Steuerverfahren; Ordentlichen; Erwerbstätigkeit; Selbständige; Steuerperioden; Verfahren; Geltend; Gemachten; Differenz; Pflichtgemässem; Steuerpflichtigen; Ermessen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 114 (9C_809/2019)
Regeste
Art. 9 Abs. 3 AHVG ; Art. 23 Abs. 4 AHVV ; Bindungswirkung der Steuermeldung. Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (E. 3.4.2).
Geschäft; Selbständige; Geschäfts; Geschäftsvermögen; Erwerb; Erwerbs; Steuer; Erwerbstätigkeit; Liegenschaft; Liegenschaften; Selbständiger; Beschwerde; Gesellschaft; Steuerbehörde; Einkommen; Qualifikation; Steuerrechtlich; Beschwerdeführerin; Privatvermögen; Kapital; Ausgleichskasse; Selbständigen; Steuerbehörden; Veräusserung; Steuermeldung; Steuerrechtliche; Urteil; Beteiligungen; Regel; Recht
145 II 2 (2C_68/2018)Art. 17 Abs. 2, 37 und 38 DBG; Einkommenssteuer; Arbeitsvertrag; Lohnkürzung; Abgangsentschädigung; wiederkehrende Leistung; Kapitalabfindung; Leistung aus Vorsorge; Steuersatz. Kriterien für die Beurteilung, ob eine Kapitalabfindung an einen Angestellten mit einer Kapitalabfindung aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG gleichzusetzen ist und folglich vom privilegierten Steuersatz gemäss Art. 38 DBG profitiert (E. 4.1-4.3). Die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber vereinbarte Abgangsentschädigung im Anschluss an eine über das Pensionsalter hinausgehende Verlängerung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für eine Lohnkürzung weist vorliegend keine enge Verbindung mit der beruflichen Vorsorge auf, sodass sie nicht vom privilegierten Steuersatz profitieren kann (E. 4.4 und 4.5). Die zu beurteilende Abgangsentschädigung ist auch nicht zum in Art. 37 DBG für einmalige Kapitalleistungen für wiederkehrende Leistungen vorgesehenen Steuersatz zu besteuern, da dieser nicht anwendbar ist, wenn die Begleichung der Forderung auf Wunsch des Steuerpflichtigen selbst zeitversetzt in Form einer Kapitalleistung erfolgt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5). Prévoyance; Versement; Capital; Revenu; Indemnité; Prestation; Recourant; être; Versé; Consid; D'une; été; Arrêt; Revenus; Départ; Salaire; Versée; Prestations; Employeur; Indemnités; Versements; Périodique; Rente; Travail; Provenant; Imposition; Celui; Fédéral; Recours

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5536/2019VerrechnungssteuerVerrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Beschwerdeführerin; Recht; Gesellschafter; Urteil; Forderung; Bundes; Geldwerte; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Geldwerten; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; VStG; Kommentar; Verrechnungssteuern; Entscheid; Vorliegen; VStrR; Vorliegenden; Verzugszins
B-3549/2017RevisionsaufsichtBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Revisor; Zulassung; Vorinstanz; Revisions; Urteil; Steuer; Begangen; Recht; Verfehlung; Beschwerdeführers; Verfehlungen; Entzug; Schwere; Zulassungsentzug; Einwandfreie; Prüftätigkeit; Verletzung; Frist; Begangene; Verfügung; Treuhand; Revisors; Beurteilung; Befehl; Rechtliche; Befristet; Gelassen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2021.1öffnen; Hinzufügen; Filter; Gesuch; Entscheid; Entscheide; Gesuchsgegnerin; BStGer; Entsiegelung; Beschwerde; Beschwerdekammer; Akten; Ordner; Unterlagen; Lasche; Urteil; Bundesstrafgericht; Entsiegelungsgesuch; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bundesgericht; Tatverdacht; Versiegelt; Beilage; Durchsuchung; Limited; Urteile; Versiegelte; Untersuchung
BE.2019.14Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Fallen; Herauszugeben; Herauszugeben; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Verschiedene; Könnten; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; E-Mail; Mandat; Auszunehmen; Anwalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER LOCHER Kommentar zum DBG2001
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