1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.24
1bis Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.25
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 38 besteuert.
23 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
24 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
25 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2019.57 | Staats- und Bundessteuer 2015 | Option; Rekurrent; Mitarbeiter; Rekurrenten; Rechts; Ausübung; Optionen; Entschädigung; Beschwerde; Optionsrecht; Aktien; Verzicht; Kaufrecht; Mitarbeiteroption; Besteuerung; Mitarbeiteroptionen; Mitarbeiterbeteiligung; Kapitalgewinn; Betrag; Nichtausübung; Erwerb; Beteiligung; Veranlagung; Rekurs; Mitarbeiterbeteiligungen; Weiter |
SO | SGSTA.2018.62 | Staats- und Bundessteuer 2017 | Spesen; Rekurrenten; Beschwerde; Berufs; Nebenerwerb; Einkommen; Rekurs; Recht; Steuergericht; Rechtsmittel; Nebeneinkommen; Einsprache; Beschwert; Rekurrentin; Pauschalabzug; Einkünfte; Nebenerwerbstätigkeit; Berufskosten; Bundessteuer; Erwerbstätigkeit; Erhalte; Einspracheentscheid; Abgegolten; Berufsauslagen; Ehefrau; Begehren; Kilometerentschädigung; Steuerpflichtigen; Beschwerdeführer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2009.00107 | Mitarbeiterrabatt als geldwerter Vorteil: | Mitarbeiter; Beschwerde; Mitarbeiterrabatt; Rabatt; Drittvergleich; Einkommen; Arbeitgeber; Rekurskommission; Gewährt; Leistung; Recht; Leistung; Beweis; Geldwerte; Vorinstanzen; Verfahren; Pflichtigen; Verwaltungsgericht; Bundessteuer; Erwerb; Steuerbare; Steuerrekurskommission; Arbeitgebers; Prüfen; Kantonale; Pflichtigen; Steueramt; Verkauf; Gewährte |
ZH | SR.2009.00008 | Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen im Nachsteuerverfahren | Steuer; Steuer; Pflicht; Pflichtigen; Veranlagung; Steueramt; Kantonale; Steuerperiode; Beschwerde; Lohnausweise; Kassabuch; Bundessteuer; Steuerbehörde; Zweifel; Tatsachen; Gemachte; Steuerverfahren; Ordentlichen; Erwerbstätigkeit; Selbständige; Steuerperioden; Verfahren; Geltend; Gemachten; Differenz; Pflichtgemässem; Steuerpflichtigen; Ermessen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 114 (9C_809/2019) | Regeste Art. 9 Abs. 3 AHVG ; Art. 23 Abs. 4 AHVV ; Bindungswirkung der Steuermeldung. Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (E. 3.4.2). | Geschäft; Selbständige; Geschäfts; Geschäftsvermögen; Erwerb; Erwerbs; Steuer; Erwerbstätigkeit; Liegenschaft; Liegenschaften; Selbständiger; Beschwerde; Gesellschaft; Steuerbehörde; Einkommen; Qualifikation; Steuerrechtlich; Beschwerdeführerin; Privatvermögen; Kapital; Ausgleichskasse; Selbständigen; Steuerbehörden; Veräusserung; Steuermeldung; Steuerrechtliche; Urteil; Beteiligungen; Regel; Recht |
145 II 2 (2C_68/2018) | Art. 17 Abs. 2, 37 und 38 DBG; Einkommenssteuer; Arbeitsvertrag; Lohnkürzung; Abgangsentschädigung; wiederkehrende Leistung; Kapitalabfindung; Leistung aus Vorsorge; Steuersatz. Kriterien für die Beurteilung, ob eine Kapitalabfindung an einen Angestellten mit einer Kapitalabfindung aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG gleichzusetzen ist und folglich vom privilegierten Steuersatz gemäss Art. 38 DBG profitiert (E. 4.1-4.3). Die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber vereinbarte Abgangsentschädigung im Anschluss an eine über das Pensionsalter hinausgehende Verlängerung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für eine Lohnkürzung weist vorliegend keine enge Verbindung mit der beruflichen Vorsorge auf, sodass sie nicht vom privilegierten Steuersatz profitieren kann (E. 4.4 und 4.5). Die zu beurteilende Abgangsentschädigung ist auch nicht zum in Art. 37 DBG für einmalige Kapitalleistungen für wiederkehrende Leistungen vorgesehenen Steuersatz zu besteuern, da dieser nicht anwendbar ist, wenn die Begleichung der Forderung auf Wunsch des Steuerpflichtigen selbst zeitversetzt in Form einer Kapitalleistung erfolgt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5). | Prévoyance; Versement; Capital; Revenu; Indemnité; Prestation; Recourant; être; Versé; Consid; D'une; été; Arrêt; Revenus; Départ; Salaire; Versée; Prestations; Employeur; Indemnités; Versements; Périodique; Rente; Travail; Provenant; Imposition; Celui; Fédéral; Recours |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5536/2019 | Verrechnungssteuer | Verrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Beschwerdeführerin; Recht; Gesellschafter; Urteil; Forderung; Bundes; Geldwerte; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Geldwerten; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; VStG; Kommentar; Verrechnungssteuern; Entscheid; Vorliegen; VStrR; Vorliegenden; Verzugszins |
B-3549/2017 | Revisionsaufsicht | Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Revisor; Zulassung; Vorinstanz; Revisions; Urteil; Steuer; Begangen; Recht; Verfehlung; Beschwerdeführers; Verfehlungen; Entzug; Schwere; Zulassungsentzug; Einwandfreie; Prüftätigkeit; Verletzung; Frist; Begangene; Verfügung; Treuhand; Revisors; Beurteilung; Befehl; Rechtliche; Befristet; Gelassen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BE.2021.1 | öffnen; Hinzufügen; Filter; Gesuch; Entscheid; Entscheide; Gesuchsgegnerin; BStGer; Entsiegelung; Beschwerde; Beschwerdekammer; Akten; Ordner; Unterlagen; Lasche; Urteil; Bundesstrafgericht; Entsiegelungsgesuch; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bundesgericht; Tatverdacht; Versiegelt; Beilage; Durchsuchung; Limited; Urteile; Versiegelte; Untersuchung | |
BE.2019.14 | Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Fallen; Herauszugeben; Herauszugeben; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Verschiedene; Könnten; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; E-Mail; Mandat; Auszunehmen; Anwalt |
Autor | Kommentar | Jahr |
PETER LOCHER | Kommentar zum DBG | 2001 |