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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 17 LPGA de 2022

Art. 17 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 17

Révision de la rente d’invalidité et d’autres prestations durables

1 La rente d’invalidité est, d’office ou sur demande, révisée pour l’avenir, à savoir augmentée, réduite ou supprimée, lorsque le taux d’invalidité de l’assuré:

a.
subit une modification d’au moins 5 points de pourcentage, ou
b.
atteint 100 %.19

2 De même, toute prestation durable accordée en vertu d’une décision entrée en force est, d’office ou sur demande, augmentée ou réduite en conséquence, ou encore sup­primée si les circonstances dont dépendait son octroi changent notablement.

19 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2020 (Développement continu de l’AI), en vigueur depuis le 1er janv. 2022 (RO 2021 705; FF 2017 2363).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.261berufliche Massnahmen und InvalidenrenteSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; IV-Nr; Arbeit; Bericht; Beschwerdegegnerin; Führt; Beschwerdeführers; Könne; Diagnose; Weiter; Gesundheitszustand; Ellenbogen; ärztliche; Arztbericht; Beurteilung; Verfügung; Medizinische; Rechts; Dezember; Hausarzt; Liegen; Tätigkeit; Jedoch; Untersuchung; Bezüglich; Halten
SOVSBES.2019.159berufliche Massnahmen und Invalidenrente - NeuanmeldungBeschwerde; Beschwerdeführer; IV-Nr; Arbeit; Arbeits; Fähigkeit; Medizinische; Bericht; Arbeitsfähigkeit; Beschwerdegegnerin; Leistung; Tätigkeit; Myelopathie; Medizinischen; Verfügung; Beschwerdeführers; Beurteilung; Weiter; Spinalkanal; Rechts; Spinalkanalstenose; Sachverhalt; November; Stehen; Liegen; Zervikale; Weitere; ärztliche; Abklärung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2015/77Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77). IV-act; Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Verlaufs; Gutachter; Psychiatrisch; Beschwerdeführers; Psychiatrische; Medizinische; Verlaufsgutachten; Tätigkeiten; Medizinischen; Beschwerdegegnerin; Beurteilung; Somatische; Bescheinigt; Versicherungsgericht; Leiden; Chronische; ABI-Gutachter; Leidensangepasste; Entscheid; Bescheinigte; Partei; IV-Stelle; Klinik
SGIV 2018/3Entscheid Art. 28 IVG, Art. 17 Abs 1 ATSG. Aufhebung Rentenanspruch. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Renteneinstellung sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn eine Aggravation nach der Rentenzusprache auftritt und der medizinische Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bescheinigen vermag (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2020, IV 2018/3). Beschwerde; IV-act; Rente; Beschwerdeführer; Psychiatrisch; Psychiatrische; Recht; Beschwerdegegnerin; IV-Stelle; Stellung; Arbeitsfähigkeit; Bundesgericht; Rentenzusprache; Zuverlässig; Abklärung; Medizinisch; Verfügung; Gesundheitszustand; Aggravation; Hinweis; Einschränkung; Medizinische; Sachverhalt; Diagnose; Urteil; Stellungnahme; Zuverlässige; Sicht; Bundesgerichts; Hinweise
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 28 (8C_81/2021)
Regeste
Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und derjenige auf die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich (E. 6.4.2). Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung einzubeziehen. Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung ausserhalb des Hauses" und dessen naher Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt (E. 6.5.2).
Hilflosenentschädigung; Hilfe; Medizinisch; Medizinische; Pflege; Lebensverrichtung; Hause; Lebensverrichtungen; Nichtmedizinische; Abgeltung; Beitrags; Grundpflege; Täglich; Recht; Alltägliche; Beschwerde; Medizinischen; Person; Anspruch; Alltäglichen; Unfall; Urteil; Hinweis; Überwachung; Behandlung; Unterstützung; Gelte; Leistungen; Hauspflege; Beschwerdeführer
147 V 234 (9C_132/2020)
Regeste
Art. 4 IVG ; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; Art. 6-8, 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Präxisänderung; Neuanmeldung. Die neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf die Neuanmeldung einzutreten (E. 6).
Recht; Praxis; Rechtsprechung; Beschwerde; Rechtskräftig; Neuanmeldung; Praxisänderung; Abhängigkeit; Urteil; Beschwerdeführer; IV-Stelle; Sucht; Geänderte; Bundesgericht; Beweisverfahren; Person; Grundsatz; Liegende; Verfügung; Hinweis; Abhängigkeitssyndrom; Verwaltung; Formell; Rechtskräftigen; Anpassung; Gunsten; Strukturierten; Liegenden; Fälle; Rechtspraxis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3883/2020RentenrevisionFähigkeit; Beschwerde; Arbeit; IV-act; Medizinische; Gutachten; Beweis; Rente; Urteil; Medizinischen; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Psychiatrische; Arbeitsfähigkeit; ABI-Gutachten; Depressive; Beschwerdeführerin; Invalidität; BVGer; Untersuchung; IVSTA; Leichte; Störung; Verwaltung; Begutachtung; Angefochtene; Behandelnde; Partei
C-4118/2020RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdeführerin; Schmerz; Diagnose; IV-act; IV-act; Fähigkeit; Untersuchung; Arbeit; Linke; Verfügung; Linken; Rente; Medizinische; Ärzte; Vorinstanz; Gesundheit; Recht; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Urteil; Beurteilung; Recht; Bericht; -Ärzte; Leistungs; Medizinischen; RAD-Ärzte; Einschätzung; Schmerzen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich2015
Ueli KieserATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015
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