1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
J. Auskunftspflicht >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE190012 | Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) | Gesuch; Gesuchsteller; Berufung; Recht; Eheschutz; Gesuchsgegnerin; Aufenthalt; Kinder; Schweiz; Vorinstanz; Zuständigkeit; Gericht; Gewöhnlich; Gewöhnliche; Scheidung; Wohnsitz; International; Liegenschaft; Meilen; Internationale; Gewöhnlichen; Entscheid; Gesuchstellers; Partei; Verfahren; Parteien; Eheschutzbegehren; Eheschutzmassnahmen |
ZH | LY180056 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Berufung; Liegenschaft; Beklagten; Eheliche; Familie; Verkauf; Partei; Recht; Vorinstanz; Parteien; Läge; Ehegatte; Ehelichen; Zustimmung; Gesuch; Familienwohnung; Entscheid; Hypothek; Verfügung; Vorsorgliche; Zwangsverwertung; Massnahmen; Beilage; Eingabe; Wohnung; Ehegatten; Unterhaltsbeiträge; Beilagen; Stellung; Berufungskläger |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2007/6 | Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG: Barauszahlung der Austrittsleistung; gefälschte bzw. fototechnisch übertragene Unterschrift der zustimmenden Ehefrau (Art. 5 Abs. 2 FZG). Prüfung der Sorgfaltspflicht der das Barauszahlungsgesuch bearbeitenden Freizügigkeitsstiftung. Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Verweigerung des vom Scheidungsgericht angeordneten Vorsorgeausgleichs in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, BV 2007/6). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2010. | Freizügigkeit; Barauszahlung; Vorsorge; Freizügigkeitsstiftung; Recht; Austrittsleistung; Ehegatte; Zustimmung;Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Ehegatten; Versicherungsgericht; Kantons; Scheidung; Unterschrift; Klage; Sorgfalt; Verfahren; Selbständige; Rechtsanwalt; Ehefrau; Teilung; Gallen; Schaden; Entscheid; Berufliche; Erwerbstätigkeit |
BS | SB.2013.108 (AG.2015.525) | Betrug und mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016) | Berufung; Berufungskläger; Druck; Drucker; Gericht; Recht; Berufungsklägers; Urteil; Zeitpunkt; Betreibung; Verfahren; Betrug; Antrag; Appellationsgericht; Recht; Fähig; Druckers; Arglistig; Schuld; Vorinstanz; Betrugs; Missbrauch; Tatbestand; Datenverarbeitungsanlage; Basel; Verkauf; Konto; Verteidigerin; Gericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 720 (5A_203/2016) | Art. 82 und 153 Abs. 2 lit. b SchKG, Art. 169 Abs. 1 ZGB; Betreibung auf Grundpfandverwertung; Bestellung von Schuldbriefen, welche die im Eigentum der Ehefrau stehende Familienwohnung belasten; Sicherungsübereignung, welche vom Ehemann nicht unterzeichnet ist. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Ehegatten bei der Pfandbestellung nötig, wenn die hypothekarische Belastung ungefähr 2/3 des Verkehrswertes für nicht landwirtschaftliche Grundstücke übersteigt - oder die von Art. 73 BGBB festgelegte Belastungsgrenze bei landwirtschaftlichen Grundstücken. Die Zustimmung ist unabhängig vom Umfang des Pfandes auch nötig, wenn offensichtlich ist, dass angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners der Schuldendienst nicht gewährleistet ist oder sich die Familienwohnung auf andere Weise in Gefahr befindet (E. 4 und 5). Wenn sich der Ehegatte auf den von Art. 169 ZGB gewährten Schutz beruft, muss er glaubhaft machen, dass die hypothekarische Verpflichtung die gebräuchlichen Normen übersteigt oder die Familienwohnung auf irgendeine Art gefährdet (E. 6). | Immeuble; Hypothécaire; Logement; Valeur; Droit; Consid; Charge; L'immeuble; être; Consentement; Conjoint; Vénale; Famille; Qu'il; Familial; Arrêt; époux; Cit; Disposition; Suite; Dette; Recht; Même; Comme; Réalisation; Aussi; N'est; été; Cédule |
127 III 474 | Rechtsmittel gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über gerichtliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Bestätigung der Rechtsprechung). Begriff des Endentscheides im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG (E. 1a). Letztinstanzliche kantonale Entscheide über gerichtliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft stellen grundsätzlich keine Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG dar und können daher nicht mit eidgenössischer Berufung angefochten werden. Daran hat auch Art. 114 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998 nichts geändert (E. 2a und b). | Eheschutz; Eheschutzmassnahmen; Recht; Berufung; Entscheid; Endentscheid; Massnahme; Verfahren; Massnahmen; Endentscheide; Rechtsprechung; Gesuchsgegner; Entscheide; Ordentliche; Sachverhalt; Kantonale; Angefochten; Bundesgericht; Berufungsfähigkeit; Kanton; Verhältnisse; Scheidung; Rechtsmittel; Eidgenössische; Beweismittel; Unterhaltsbeitrag; Charakter; Ehegatte; Provisorisch |