E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Cudesch penal svizzer (CPS)

Art. 169 Cudesch penal svizzer (CPS) drucken

Art. 169 3. Crims u delicts da concurs e da scussiun. / Disponer da valurs da facultad sequestradas

Disponer da valurs da facultad sequestradas

Tgi che dispona arbitrariamain per il donn dals crediturs d’ina valur da facultad

ch’è impegnada u sequestrada uffizialmain,

ch’è registrada uffizialmain en ina procedura da scussiun, da concurs u da retenziun u

che fa part d’ina facultad ch’è vegnida concedida en in’enclegientscha da liquidaziun

u tgi che donnegescha, destruescha, svalitescha u fa nunduvrabla ina tala valur da facultad,

vegn chastià cun in chasti da detenziun fin a 3 onns u cun in chasti pecuniar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 169 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220111ArrestArrest; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Entscheid; Forderung; Biger; Recht; Schweiz; Entscheide; LugÜ; Gläubiger; Betreibung; Arrestgr; Schuldner; Arrestbefehl; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Beschwerdegegner; Raiffeisenbank; Gerichtlich; Zivil; Kantons; Verfügung; Aufl; Vollstreckbar; Forderungen; Konto; Staat
ZHPS170226Pfändungsurkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Pfändung; Beschwerde; Interesse; Verwertung; Betreibungs; Dungsurkunde; Betreibungsamt; SchKG; Pfändungsurkunde; Grundstück; Forderung; Gläubiger; Vorinstanz; Grundstückgewinnsteuer; Liegenschaft; Verfahre; Verfahren; Entscheid; Obergericht; Einzutreten; Feststellung; Gepfändet; Pfändete; Übrigen; Recht; Aufl
Dieser Artikel erzielt 23 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2015.72 (AG.2016.69)Abweisung der BeschwerdeBeschwerde; Entscheid; Recht; Beschwerdeführer; Angefochtene; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Konkurs; Rechtsöffnung; Forderung; Betreibungs; Erhob; Bundesgericht; Verfahren; Basel; SchKG; Angefochtenen; Rechtsöffnungsentscheid; Gläubiger; Appellationsgericht; Rechtsmittel; Basel-Stadt; Betreibungsamt; Unrichtig; Schweiz; Gläubigerin; Erhoben; Pfändung; Beschwerdeführers; Begründung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 59 (6B_389/2019) Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Anklage; Erstinstanzliche; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Beschwerde; Erstinstanzliches; Verfahren; Bezirksgericht; Verurteilte; Mehrfachen; Verjährungsrecht; Schuldig; Entscheid; Hauptverhandlung; Gesuch; Taten; Münchwilen; Vermögens; Beschwerdeführerin; Anklagepunkte; Neubeurteilung; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist
121 IV 353Art. 169 StGB; Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Die Verpflichtung des Schuldners, die mit Beschlag belegten Gegenstände zu erhalten, begründet weder gegenüber dem Gläubiger noch gegenüber den Betreibungs- und Konkursbehörden eine Garantenpflicht. Das blosse Untätigbleiben stellt daher keine eigenmächtige Verfügung im Sinne von Art. 169 StGB dar. Retention; Beschwerde; Recht; Verfügung; Gläubiger; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Belegte; Eigenmächtig; Aufgezeichnet; Sachen; Betreibungs; Schuldner; Urteil; Beschlag; Eigenmächtige; Worden; Aufgezeichnete; Amtlich; Konkurs; Retentionsbeschlag; ALBRECHT; Eigentum; Firma; Schuldners; Käufer; Tatbestand; Abholung; Verhindern
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz