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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 169 StGB vom 2023

Art. 169 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 169

Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Ver­mögens­wert verfügt, der

amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist,

in einem Betreibungs, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder

zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört

oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,

wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Erschleichung eines gericht­lichen Nach­lass­vertrages >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 169 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220111ArrestArrest; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Entscheid; Forderung; Biger; Recht; Schweiz; Entscheide; LugÜ; Gläubiger; Betreibung; Arrestgr; Schuldner; Arrestbefehl; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Beschwerdegegner; Raiffeisenbank; Gerichtlich; Zivil; Kantons; Verfügung; Aufl; Vollstreckbar; Forderungen; Konto; Staat
ZHPS170226Pfändungsurkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Pfändung; Beschwerde; Interesse; Verwertung; Betreibungs; Dungsurkunde; Betreibungsamt; SchKG; Pfändungsurkunde; Grundstück; Forderung; Gläubiger; Vorinstanz; Grundstückgewinnsteuer; Liegenschaft; Verfahre; Verfahren; Entscheid; Obergericht; Einzutreten; Feststellung; Gepfändet; Pfändete; Übrigen; Recht; Aufl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2015.72 (AG.2016.69)Abweisung der BeschwerdeBeschwerde; Entscheid; Recht; Beschwerdeführer; Angefochtene; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Konkurs; Rechtsöffnung; Forderung; Betreibungs; Erhob; Bundesgericht; Verfahren; Basel; SchKG; Angefochtenen; Rechtsöffnungsentscheid; Gläubiger; Appellationsgericht; Rechtsmittel; Basel-Stadt; Betreibungsamt; Unrichtig; Schweiz; Gläubigerin; Erhoben; Pfändung; Beschwerdeführers; Begründung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 59 (6B_389/2019) Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Anklage; Erstinstanzliche; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Beschwerde; Erstinstanzliches; Verfahren; Bezirksgericht; Verurteilte; Mehrfachen; Verjährungsrecht; Schuldig; Entscheid; Hauptverhandlung; Gesuch; Taten; Münchwilen; Vermögens; Beschwerdeführerin; Anklagepunkte; Neubeurteilung; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist
121 IV 353Art. 169 StGB; Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Die Verpflichtung des Schuldners, die mit Beschlag belegten Gegenstände zu erhalten, begründet weder gegenüber dem Gläubiger noch gegenüber den Betreibungs- und Konkursbehörden eine Garantenpflicht. Das blosse Untätigbleiben stellt daher keine eigenmächtige Verfügung im Sinne von Art. 169 StGB dar. Retention; Beschwerde; Recht; Verfügung; Gläubiger; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Belegte; Eigenmächtig; Aufgezeichnet; Sachen; Betreibungs; Schuldner; Urteil; Beschlag; Eigenmächtige; Worden; Aufgezeichnete; Amtlich; Konkurs; Retentionsbeschlag; ALBRECHT; Eigentum; Firma; Schuldners; Käufer; Tatbestand; Abholung; Verhindern
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