Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist,
in einem Betreibungs, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder
zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört
oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220111 | Arrest | Arrest; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Entscheid; Forderung; Biger; Recht; Schweiz; Entscheide; LugÜ; Gläubiger; Betreibung; Arrestgr; Schuldner; Arrestbefehl; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Beschwerdegegner; Raiffeisenbank; Gerichtlich; Zivil; Kantons; Verfügung; Aufl; Vollstreckbar; Forderungen; Konto; Staat |
ZH | PS170226 | Pfändungsurkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Pfändung; Beschwerde; Interesse; Verwertung; Betreibungs; Dungsurkunde; Betreibungsamt; SchKG; Pfändungsurkunde; Grundstück; Forderung; Gläubiger; Vorinstanz; Grundstückgewinnsteuer; Liegenschaft; Verfahre; Verfahren; Entscheid; Obergericht; Einzutreten; Feststellung; Gepfändet; Pfändete; Übrigen; Recht; Aufl |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2015.72 (AG.2016.69) | Abweisung der Beschwerde | Beschwerde; Entscheid; Recht; Beschwerdeführer; Angefochtene; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Konkurs; Rechtsöffnung; Forderung; Betreibungs; Erhob; Bundesgericht; Verfahren; Basel; SchKG; Angefochtenen; Rechtsöffnungsentscheid; Gläubiger; Appellationsgericht; Rechtsmittel; Basel-Stadt; Betreibungsamt; Unrichtig; Schweiz; Gläubigerin; Erhoben; Pfändung; Beschwerdeführers; Begründung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 59 (6B_389/2019) | Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). | Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Anklage; Erstinstanzliche; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Beschwerde; Erstinstanzliches; Verfahren; Bezirksgericht; Verurteilte; Mehrfachen; Verjährungsrecht; Schuldig; Entscheid; Hauptverhandlung; Gesuch; Taten; Münchwilen; Vermögens; Beschwerdeführerin; Anklagepunkte; Neubeurteilung; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist |
121 IV 353 | Art. 169 StGB; Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Die Verpflichtung des Schuldners, die mit Beschlag belegten Gegenstände zu erhalten, begründet weder gegenüber dem Gläubiger noch gegenüber den Betreibungs- und Konkursbehörden eine Garantenpflicht. Das blosse Untätigbleiben stellt daher keine eigenmächtige Verfügung im Sinne von Art. 169 StGB dar. | Retention; Beschwerde; Recht; Verfügung; Gläubiger; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Belegte; Eigenmächtig; Aufgezeichnet; Sachen; Betreibungs; Schuldner; Urteil; Beschlag; Eigenmächtige; Worden; Aufgezeichnete; Amtlich; Konkurs; Retentionsbeschlag; ALBRECHT; Eigentum; Firma; Schuldners; Käufer; Tatbestand; Abholung; Verhindern |