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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 169 LP de 2023

Art. 169 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 169

1 Celui qui requiert la faillite répond des frais jusqu'à et y compris la suspension des opérations faute d'actif (art. 230) ou jusqu'à l'appel aux créanciers (art. 232).333

2 Le juge peut exiger qu'il en fasse l'avance.

333 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

5. Mesures conservatoires >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 169 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210126Einstellung mangels AktivenKonkurs; Konkursamt; Beschwerde; Verfahren; Aktiven; Einstellung; Konkursverfahren; Konkursverfahrens; Kosten; Inventar; Vorinstanz; Entscheid; Ansprüche; Verfahrens; Summarischen; Anfechtungsansprüche; AaO; Geschäftsführer; Mangels; Interesse; Vermögen; Urteil; Gesuch; Inventarisierung; Seiner; Gläubiger; Durchführung; Dessen; Illiquide; Welche
ZHPS190143KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Gläubiger; Konkurseröffnung; Gläubigerin; Konkursgericht; Zahlung; Urteil; Bezahlt; SchKG; Bezirksgerichtes; Entscheid; Betreibungsamt; Konkursamt; Akten; Zahlungsfähigkeit; Konkursgerichtes; Konkursbegehren; Erstinstanzliche; Bundesgericht; Inkassokosten; Angefochtene; Kantons; Bestätigt; Gutzuheissen; Oberrichter; Restbetrag; IVm
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2006/144Entscheid Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG. Für die Erfüllung dieses Insolvenztatbestandes genügt die Konkursandrohung. Die Stellung des Konkursbegehrens ist nicht erforderlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2007, AVI 2006/144). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007, 8C_490/2007 Arbeit; Konkurs; Beschwerde; Arbeitgeber; Beschwerdeführer; Insolvenzentschädigung; Arbeitsverhältnis; Arbeitsverhältnisses; Schadenminderungspflicht; Beschwerdegegnerin; Zahlung; Anspruch; Arbeitgebers; Nieder; Gläubiger; Überschuldung; Person; Versicherungsgericht; Hinweis; Konkursverfahren; Vorzuschiessen; Konkurseröffnung; Zeitraum; Konkursbegehren; Auflösung; Urteil; Erfüllt; Lohnforderungen; Eidgenössische; Konkursgerichts
BSAL.2018.10 (SVG.2019.3)Rückforderung einer zufolge Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten InsolvenzentschädigungBeschwerde; Beschwerdeführer; Insolvenzentschädigung; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Werden; Konkurs; Leistung; Rechts; Geltend; Vorakte; Gemäss; Vertrauen; Auskunft; Arbeitgeber; Verfügung; Sozialversicherung; Rückforderung; Gemacht; Welche; Einsprache; Erhalten; Voraussetzung; Entscheid; Verwirkt; IE-Tatbestand; Ablauf; Verhalten; Kosten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 V 88Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG; Insolvenzentschädigung. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG entsteht in dem Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach gestelltem Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - von einer Bezahlung des Kostenvorschusses infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers absehen (E. 6). Konkurs; Arbeit; Konkursbegehren; Kostenvorschuss; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeber; Gläubiger; Überschuldung; Anspruch; Arbeitgebers; Konkursgericht; SchKG; Nichteintreten; Arbeitslosenkasse; Zwangsvollstreckung; Nichteröffnung; Basel; Konkursandrohung; Zwangsvollstreckungsverfahren; Kostenvorschusses; Verfahren; Kostenvorschussverfügung; Einsprache; Gestellte; Zahlung; Konkurses; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Basel-Stadt; Einspracheentscheid
134 III 136 (5A_335/2007)Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG); Beschwerdeberechtigung des Betreibungs- und Konkursamtes (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG); Umfang der Haftung für die Kosten des mangels Aktiven eingestellten Konkurses (Art. 169 und 230 SchKG). Der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mit welchem die Sache mit sehr genauen Anweisungen zu neuer Entscheidung an das Betreibungsamt zurückgewiesen wird, kann trotz seiner Natur als Zwischenentscheid Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht sein (E. 1.2). Wie nach altem Recht (Art. 19 SchKG, Art. 78 ff. OG) ist das Betreibungs- und Konkursamt trotz des fehlenden rechtlich geschützten Interesses zur Beschwerde berechtigt, wenn es als Organ des Kantons handelt und fiskalische Interessen geltend macht (E. 1.3). Im Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) haftet der Gläubiger, der das Konkursbegehren gestellt hat, für die Kosten gemäss Art. 169 SchKG bis zum Schluss des betreffenden Konkursverfahrens, und nicht nur bis zur Verfügung, mit welcher der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird (E. 2). Faillite; Frais; Décision; Office; L'office; Recours; Consid; émoluments; Fédéral; Konkurs; Suspension; Intérêt; Canton; Civil; Civile; Matière; Qualité; Créancier; Poursuite; Droit; Tribunal; Faute; D'actif; Exige; Recourir; Ordonnance; Attaquée; Qu'il; Jusqu'à
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