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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 169 OR dal 2022

Art. 169 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 169

1 Il debitore può opporre al cessionario le eccezioni che avrebbe potuto opporre al cedente, se già sussistevano quando ebbe notizia della cessione.

2 Se a quel momento il debitore aveva verso il cedente un credito non ancora sca­duto, egli potrà opporlo in compensazione, purché la sca­denza del suo credito non sia posteriore a quella del credito ceduto.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 169 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190163ForderungPartei; Parteien; Klagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Abrechnung; Depot; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Wille; Kaufpreis; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; -Depot; Forderung; Aktien; Bestritten; Sacheinlage
ZHRT220053RechtsöffnungBeschwerde; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Entscheid; Abtretung; Verrechnung; Forderung; Parteien; Urteil; Vollstreckbarkeit; Parteientschädigungen; Bezirksgericht; Anwalt; Definitive; Vorinstanz; Kantons; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Verfahren; Rechtsöffnungstitel; Zession; Obergericht; Forderung; Vollstreckbar; Vollmacht; Akten; Bundesgericht; Betreibung; Anwaltsvollmacht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR110009Rekurs gegen Verrechnung einer ParteientschädigungRekurrent; Rekurs; Verrechnung; Prozessentschädigung; Forderung; Gericht; Rekurrenten; Abtretung; Rekursgegner; Kanton; Bundesgericht; Recht; Schuld; Höhe; Forderungen; Kantons; Entscheid; Gerichtskosten; Verfahren; Obergericht; Zugesprochene; Staatsanwaltschaft; Setze; Auszahlung; Erfolgte; Verwaltungskommission; Zürich; Zeitpunkt; Forderungen
ZHVB110006Rekurs gegen die Verrechnung der AnwaltskostenVerrechnung; Rekurs; Rekurrent; Beschluss; Prozessentschädigung; Zentrale; Inkassostelle; Forderung; Obergericht; Gerichtskosten; Gerichtskasse; Beschwerde; Amtlich; Rekurrenten; Kanton; Gerichte; Verfügung; Bundesgericht; Zentralen; Kantons; Zession; Verfahren; Unentgeltliche; Amtliche; Parteien; Rekursgegner; Rechtsmittel; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 163 (9C_920/2008)Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG (je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 169 Abs. 1 OR; Wirkung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds (Art. 56a Abs. 1 BVG). Wer die auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche zessionsweise erwirbt, kann sich auf eine Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, berufen (E. 4.4). Die entsprechenden Verjährungsverzichtserklärungen haben keine Wirkung auf die Ansprüche gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (E. 5.2). Das Gesetz regelt die Frage nicht, innert welcher Frist der Sicherheitsfonds den Haftungs- und Regressanspruch (Art. 56a Abs. 1 BVG) klageweise geltend zu machen hat. Diese echte Lücke (E. 5.3) ist dahingehend zu schliessen, dass - in Analogie zu Art. 52 Abs. 3 AHVG - eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Leistung der Zahlungen des Sicherheitsfonds gilt (E. 5.5). Frage offengelassen, ob die Frist mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung des Sicherheitsfonds zu laufen beginnt (E. 5.6). Verjährung; Beschwerde; Sicherheitsfonds; Verjährungs; Frist; Verjährungsfrist; Vorsorge; Zahlung; Leistung; Ansprüche; Vorsorgeeinrichtung; Sammelstiftung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Zession; Zahlungsunfähigkeit; Anspruch; Stiftung; Fassung; Liquidation; Klage; Leistungen; Haftung; Schaden; Zeitpunkt; Person; Urteil; Schuldner; Zehnjährige
118 II 42Art. 266n OR. Separate Zustellung der Kündigung an den Ehegatten des Mieters. Wie für die Kündigung selbst gilt auch für das dem Ehegatten separat zuzustellende Kündigungsschreiben, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Adressaten zugehen, sobald sie in seinen Machtbereich gelangen. Zustellung an die Ehefrau durch Übergabe des an sie adressierten Kündigungsdoppels an den Ehemann (E. 3). Kündigung; Ehegatte; Zustellung; Mieter; Adressierte; Ehegatten; Beschwerde; Vermieter; Separat; Willen; Ehefrau; Grundsätze; Ehemann; Willenserklärung; Obergericht; Eheleute; Adressat; Zugang; Adressierten; Sendung; Grundsätzen; Mieters; Empfangsbedürftige; Willenserklärungen; Separate; Adressaten; Machtbereich; Exemplar; Mietrecht; Beschwerdeführer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtSchein; Recht; Genossenschaft; Scheine;Recht; Partizipations; Beschwerde; Partizipationsschein; Statuten; Tizipationsscheine; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beschwerdeführerin; Kapital; Beteiligungsschein; Schaften; Mitglied; Ausgabe; Handelsregister; Vorinstanz; MOSER; Genussschein; Zipationsscheinen; Partizipationsscheinen; Bundes; FORSTMOSER; Beteiligungsscheine; Gesellschaft; Rechtlich
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