Art. 169 OR dal 2022
Art. 169
1 Il debitore può opporre al cessionario le eccezioni che avrebbe potuto opporre al cedente, se già sussistevano quando ebbe notizia della cessione.
2 Se a quel momento il debitore aveva verso il cedente un credito non ancora scaduto, egli potrà opporlo in compensazione, purché la scadenza del suo credito non sia posteriore a quella del credito ceduto.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 V 163 (9C_920/2008) | Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG (je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 169 Abs. 1 OR; Wirkung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds (Art. 56a Abs. 1 BVG). Wer die auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche zessionsweise erwirbt, kann sich auf eine Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, berufen (E. 4.4). Die entsprechenden Verjährungsverzichtserklärungen haben keine Wirkung auf die Ansprüche gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (E. 5.2). Das Gesetz regelt die Frage nicht, innert welcher Frist der Sicherheitsfonds den Haftungs- und Regressanspruch (Art. 56a Abs. 1 BVG) klageweise geltend zu machen hat. Diese echte Lücke (E. 5.3) ist dahingehend zu schliessen, dass - in Analogie zu Art. 52 Abs. 3 AHVG - eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Leistung der Zahlungen des Sicherheitsfonds gilt (E. 5.5). Frage offengelassen, ob die Frist mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung des Sicherheitsfonds zu laufen beginnt (E. 5.6). | Verjährung; Beschwerde; Sicherheitsfonds; Verjährungs; Frist; Verjährungsfrist; Vorsorge; Zahlung; Leistung; Ansprüche; Vorsorgeeinrichtung; Sammelstiftung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Zession; Zahlungsunfähigkeit; Anspruch; Stiftung; Fassung; Liquidation; Klage; Leistungen; Haftung; Schaden; Zeitpunkt; Person; Urteil; Schuldner; Zehnjährige |
118 II 42 | Art. 266n OR. Separate Zustellung der Kündigung an den Ehegatten des Mieters. Wie für die Kündigung selbst gilt auch für das dem Ehegatten separat zuzustellende Kündigungsschreiben, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Adressaten zugehen, sobald sie in seinen Machtbereich gelangen. Zustellung an die Ehefrau durch Übergabe des an sie adressierten Kündigungsdoppels an den Ehemann (E. 3). | Kündigung; Ehegatte; Zustellung; Mieter; Adressierte; Ehegatten; Beschwerde; Vermieter; Separat; Willen; Ehefrau; Grundsätze; Ehemann; Willenserklärung; Obergericht; Eheleute; Adressat; Zugang; Adressierten; Sendung; Grundsätzen; Mieters; Empfangsbedürftige; Willenserklärungen; Separate; Adressaten; Machtbereich; Exemplar; Mietrecht; Beschwerdeführer |