Verunreinigung des Trinkwassers
1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
80 I 254 | Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG: Der Angeschuldigte ist legitimiert, den virtuellen Konflikt vor Bundesgericht zu bringen. Wird er von den bürgerlichen Behörden verfolgt, so steht ihm das Beschwerderecht solange zu, als er nicht durch sein Verhalten klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterwerfe. | Bürgerliche; Beschwerde; Gericht; Bürgerlichen; Kompetenzkonflikt; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Gerichtsbarkeit; Angeschuldigte; Behörde; Zuständigkeit; Urteil; Bezirksgericht; Antrag; Oberauditor; Behörden; Verfügung; Bremgarten; Widerhandlung; Eventuel; Militärischen; Antrag; Obergericht; Angeschuldigten; Verfahren; Verurteilt; Aargauische; Arrest; Beantragt; Eventuell |