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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 169 DBG vom 2020

Art. 169 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 169

1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.

3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.1

4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.2


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 169 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190107Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Arrest; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Arresturkunde; Vorinstanz; Sicherstellung; Gungen; Verfügung; SchKG; Liquidationsanteil; Verarrestiert; Genswerte; Schuldner; Entscheid; Amtsleiterin; Sicherstellungsverfügung; Recht; Aufzuheben; Betreibungsamtes; Vermögenswerte; Anträge; Liegenschaft; Aufzuheben; Erwägungen; Verarrestierung; Vorinstanzliche; Partei; Gemeinschaft; Frist
ZHPS190110Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Beschwerde; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Arresturkunde; Vorinstanz; Recht; Sicherstellung; Gungen; SchKG; Verfahren; Liquidationsanteil; Verfügung; Aufzuheben; Schuldner; Arreste; Betreibungsamtes; Aufzuheben; Sicherstellungsverfügung; Genswerte; Konto; Arresturkunden; Entscheid; Anträge; Verarrestiert; Liegenschaft; Vermögenswerte; Eingabe; Superprovisorisch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 09 16Art. 169 DBG; § 203 StG. Die Erschwerung oder Vereitlung der Zwangsvollstreckung gelten als objektive Gefährdung der Bezahlung der Steuerschuld, was als Sicherstellungsgrund ausreicht. Gläubigerbevorzugung zum Nachteil der Steuergläubiger unter Reduktion des zur Verfügung stehenden Substrats erhöht das Risiko, dass Steuerschulden nicht beglichen werden können, was der Beseitigung von Vermögenswerten gleichkommt.Steuer; Sicherstellung; Steuerforderung; Sicherstellungsverfügung; Kapital; Vermögens; Steuerschuld; Arrest; Verhalten; Steuerpflicht; Beschwerdeführer; Gefährdet; Steuerbehörde; Tatsachen; Steuerforderungen; Erscheint; Rechtskräftig; Bezahlung; Auszahlung; Steuern; Schweiz; Staats; Gemeindesteuern; Sicherzustellenden; Bezug; Veranlagte; Gefährdung; Recht; Steuergefährdung; Verhältnisse
GRA 2022 23abgaberechtliche Sicherstellungsverfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 172 (2C_1006/2014)Art. 9, 29 Abs. 1 und Art. 29a BV; Art. 86 Abs. 3 BGG; Art. 110 DBG und Art. 39 Abs. 1 StHG; Art. 320 StGB. Oberaufsicht des Parlaments über die Verwaltung; Steuergeheimnis; Ausnahme von der Rechtsweggarantie; Willkürverbot und Verbot formeller Rechtsverweigerung. Überweisung von Steuerdossiers der beschwerdeführenden Steuerpflichtigen durch die kantonale Regierung an die parlamentarische Geschäftsprüfungskommission, die eine Untersuchung über angebliche Missstände in der Verwaltung führt. Der Ausschluss der Zuständigkeit der kantonalen Gerichtsbehörden für die Prüfung der Ausübung der parlamentarischen Oberaufsicht verletzt weder das Willkürverbot (E. 4.3) noch die Rechtsweggarantie; die Oberaufsicht trägt überwiegend politische Züge, was den Kantonen erlaubt, eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie vorzusehen (E. 4.4 und 4.5). Da die Ausübung der Oberaufsicht die Beschwerdeführenden nicht direkt in ihren Rechten berührt und diese nicht glaubhaft machen konnten, dass eine für sie nachteilige atypische Verfahrensart vorliegt, konnten sie von der Regierung nicht zulässigerweise verlangen, es sei ihnen eine beschwerdefähige Verfügung über die Aufhebung des Steuer- und Amtsgeheimnisses der Verwaltung zuzustellen (E. 5). Canton; Droit; Conseil; Consid; Cantonal; Surveillance; Haute; D'Etat; Fiscal; Secret; COGEST; Décision; Parlement; Recourant; Tribunal; Recourants; Mission; Fonction; Faire; Parlementaire; Autorité; Arrêt; L'administration; Fédéral; Dossier; Levée; Recours; Oberaufsicht; Forme; Qu'il
137 IV 145 (1B_417/2010)Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6). Steuer; Schwere; Schweren; Untersuchung; Bundes; Steuerhinterziehung; Steuerwiderhandlungen; Verdacht; Rechtliche; Einziehung; Hinterziehung; Steuervergehen; Beschwerde; Nachsteuer; Verfahren; Bundesgericht; Beschlagnahme; Verdachts; Besonderen; Steuerverfahren; Steuerverwaltung; Fiskaluntersuchung; Verwaltung; Hinterziehungs; Mutmasslichen; Nachsteuerverfahren; Urteil; Täter

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2010.15Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Beschwerde; Steuer; Recht; Verfahren; Steuer; Beschwerdeführer; Bundesstrafgericht; Einziehung; Beschwerdekammer; Beschlagnahme; Basel; Entscheid; Angefochtene; Bundesstrafgerichts; Steuerverfahren; Untersuchung; Beschwerdegegnerin; Vermögenswerte; Steuerhinterziehung; Rechtliche; Verfahren; Kommentar; Recht; Hierzu; Steuerstrafverfahren; Verfügung; Steuerrecht
BV.2010.58Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Beschwerde; Steuer; Recht; Verfahren; Steuer; Beschwerdeführer; Einziehung; Beschwerdeführerin; Beschlagnahme; Beschwerdegegnerin; Bundesstrafgericht; Basel; Rechtliche; Untersuchung; Angefochtene; Beschwerdekammer; Verfahren; Hierzu; Bundesstrafgerichts; Steuerverfahren; Recht; Steuerhinterziehung; Kommentar; Bundesgericht; Entscheid; Steuerstrafverfahren; Verfügung; Steuerrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Frey Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2017
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans Ulrich Meuter Handkommentar zum DBG2016
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