1 Hanno facoltà di non deporre:
2 La facoltà di non deporre secondo il capoverso 1 lettere a ed f sussiste anche se il matrimonio è sciolto oppure qualora in una famiglia affiliante46 il rapporto di affiliazione non sussista più.
3 L’unione domestica registrata è equiparata al matrimonio.
4 La facoltà di non deporre non sussiste se:
45 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).
46 Art. 4–11 dell’O del 19 ott. 1977 sull’accoglimento di minori a scopo di affiliazione e di adozione (RS 211.222.338).
47 Nuovo testo giusta il n. III della LF del 30 set. 2011, in vigore dal 1° lug. 2012 (RU 2012 2575; FF 2010 4941 4967).
48 RS 311.0
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB180253 | Gewerbsmässiger Betrug und Widerruf | Schuldig; Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Vorinstanz; Privatklägerin; Schädigt; Geschädigte; Frauen; Verteidigung; Bedingte; Aussage; Freiheitsstrafe; Recht; Opfer; Berufung; Bedingten; Geschädigten; Kanton; Teilweise; Staatsanwaltschaft; Gutachten; Ckung; Region; Kantons; Betrug; Massnahme; Beziehung |
ZH | UD140001 | Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Aussage; Zeuge; Polizei; Zeugnisverweigerungsrecht; Verein; Verfahren; Zeugen; Entscheid; Person; Polizeibeamte; Einvernahme; Verfahren; Sterbebegleiter; Kantons; Mitglied; Rechtsmittel; Staatsanwalt; Freitodbegleitung; Rechtlich; Beschuldigte; Schmid; Akten; Rechtliche; StPO |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2020.17 (AG.2021.53) | Verletzung der Verkehrsregeln (6B_235/2021) | Berufung; Berufungskläger; Strafakten; Messprotokoll; Werden; Worden; Person; Fahrzeug; Verfahren; Kantons; Lenker; Messung; Berufungsverhandlung; Geschwindigkeit; Strafgericht; Kantonspolizei; Urteil; Welche; Radarbild; September; Dieser; Strassen; Stellung; Verfahrens; Plädoyer; Treffe; Vorliegend; Strassenverkehr; Gestellt; Berufungsklägers |
BS | SB.2018.91 (AG.2021.123) | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes | Schuldig; Beschuldigte; Kokain; Fingerling; Beschuldigten; Stellt; Fingerlinge; Werden; Lieferung; Fahren; Urteil; Staatsanwaltschaft; Betäubungsmittel; Gemäss; Kilogramm; Wiesen; Worden; Kurier; Abnehmer; Halten; Erstellt; Berufung; Welche; Bezeichnung; Geliefert; Strafgericht; Bekannt; Nachgewiesen; Telefonüberwachung; Auszugehen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 9 (6B_1468/2019) | Regeste Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4). | Recht; Schwere; Beschwerde; Landfriedensbruch; Interesse; Beschwerdeführer; Taten; Person; Beschwerdeführers; Videoaufnahmen; Verwertbarkeit; Hinweisen; Beweismittel; Urteil; Vorinstanz; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Abstrakt; Interessen; Schwere; Recht; Gewalttätigkeit; Prozessordnung; Vorliegt; Schuldig; Verbrechen; Private |
144 IV 28 | Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). | Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Einvernahme; Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugen; Beschuldigt; Polizei; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Staatsanwalt; Einzuvernehmen; Befragt; Verwertbar; Recht; Verpflichtet; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Ehefrau; Befragung; Prozess |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2021.13, BP.2021.31 | Beschwerde; öffnen; Hinzufügen; Filter; Siegelung; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahrens; Durchsuchung; Akten; Entscheid; Verfahrensakten; Entscheide; Recht; Urteil; Behörde; FINMA; Interesse; Auskünfte; Geheimhaltung; Papiere; Verdacht; Untersuchung; Urteile; Rechtlich; Geschützte | |
RR.2019.348 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRGS). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Bundes; Lautend; Verfahren; Rechtshilfe; Triage; Unterlagen; Konto; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Verfahrensakten; Sichergestellt; Gestellten; Akten; Schwedische; Wirtschaftlich; Schlussverfügung; Verfügung; Sichergestellten; Gehör; Beschwerdeführerin; Schwedischen; Anwalt; Ersucht; Bundesstrafgericht; OStA |