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Codice di procedura penale (CPP)

Der Art. 168 StPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 168 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180253Gewerbsmässiger Betrug und WiderrufSchuldig; Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Vorinstanz; Privatklägerin; Schädigt; Geschädigte; Frauen; Verteidigung; Bedingte; Aussage; Freiheitsstrafe; Recht; Opfer; Berufung; Bedingten; Geschädigten; Kanton; Teilweise; Staatsanwaltschaft; Gutachten; Ckung; Region; Kantons; Betrug; Massnahme; Beziehung
ZHUD140001Zulässigkeit der ZeugnisverweigerungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Aussage; Zeuge; Polizei; Zeugnisverweigerungsrecht; Verein; Verfahren; Zeugen; Entscheid; Person; Polizeibeamte; Einvernahme; Verfahren; Sterbebegleiter; Kantons; Mitglied; Rechtsmittel; Staatsanwalt; Freitodbegleitung; Rechtlich; Beschuldigte; Schmid; Akten; Rechtliche; StPO
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2020.17 (AG.2021.53)Verletzung der Verkehrsregeln (6B_235/2021)Berufung; Berufungskläger; Strafakten; Messprotokoll; Werden; Worden; Person; Fahrzeug; Verfahren; Kantons; Lenker; Messung; Berufungsverhandlung; Geschwindigkeit; Strafgericht; Kantonspolizei; Urteil; Welche; Radarbild; September; Dieser; Strassen; Stellung; Verfahrens; Plädoyer; Treffe; Vorliegend; Strassenverkehr; Gestellt; Berufungsklägers
BSSB.2018.91 (AG.2021.123)Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie Einführen, Erwerben, Lagern falschen GeldesSchuldig; Beschuldigte; Kokain; Fingerling; Beschuldigten; Stellt; Fingerlinge; Werden; Lieferung; Fahren; Urteil; Staatsanwaltschaft; Betäubungsmittel; Gemäss; Kilogramm; Wiesen; Worden; Kurier; Abnehmer; Halten; Erstellt; Berufung; Welche; Bezeichnung; Geliefert; Strafgericht; Bekannt; Nachgewiesen; Telefonüberwachung; Auszugehen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Recht; Schwere; Beschwerde; Landfriedensbruch; Interesse; Beschwerdeführer; Taten; Person; Beschwerdeführers; Videoaufnahmen; Verwertbarkeit; Hinweisen; Beweismittel; Urteil; Vorinstanz; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Abstrakt; Interessen; Schwere; Recht; Gewalttätigkeit; Prozessordnung; Vorliegt; Schuldig; Verbrechen; Private
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Einvernahme; Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugen; Beschuldigt; Polizei; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Staatsanwalt; Einzuvernehmen; Befragt; Verwertbar; Recht; Verpflichtet; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Ehefrau; Befragung; Prozess

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2021.13, BP.2021.31Beschwerde; öffnen; Hinzufügen; Filter; Siegelung; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahrens; Durchsuchung; Akten; Entscheid; Verfahrensakten; Entscheide; Recht; Urteil; Behörde; FINMA; Interesse; Auskünfte; Geheimhaltung; Papiere; Verdacht; Untersuchung; Urteile; Rechtlich; Geschützte
RR.2019.348Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRGS).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Bundes; Lautend; Verfahren; Rechtshilfe; Triage; Unterlagen; Konto; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Verfahrensakten; Sichergestellt; Gestellten; Akten; Schwedische; Wirtschaftlich; Schlussverfügung; Verfügung; Sichergestellten; Gehör; Beschwerdeführerin; Schwedischen; Anwalt; Ersucht; Bundesstrafgericht; OStA
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