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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 168SCC from 2023

Art. 168 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 168

1 Any person who gives or promises a creditor or his representative special advantages in order to obtain his vote at the creditors' meeting or on the creditors' committee, or to obtain his consent to or rejection of a judicial composition agreement shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

2 Any person who gives or promises the administrator in bankruptcy, a member of the bankruptcy administration, the Commissioner, or the liquidator special advantages in order to influence his decisions shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

3 Any person who causes another to give or promise such advantages shall be liable the same penalty.

Disposal of seized assets >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 168 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140095Bezahlung der kollozierten Forderung (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Gläubiger; Konkurs; Beschwerdeführerin; Kollokationsplan; Zahlung; Konkursverwaltung; Verfügung; Forderung; SchKG; Beschwerdegegnerin; Interesse; Stimm; Streichung; Konkursamt; Recht; Gläubigerin; Interessen; Verfügungen; Betrag; Kollozierte; Vorinstanz; Stimme; Verpflichten; Bundesgericht; Entscheid; Geschenk; Konkursgläubiger; Verfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 5Art. 72 Ziff. 2 StGB; Unterbrechung der Verjährung. Unterbricht die Eröffnung des Strafverfahrens die Verjährung? Frage offen gelassen, da gleichzeitig mit der Eröffnung des Strafverfahrens ein Haftbefehl erlassen wurde und das Gesetz den Erlass eines Haftbefehls als Unterbrechungsgrund ausdrücklich nennt (E. 1). Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB; Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Veräusserung von Vermögenswerten gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert. Der Dritte, der die Vermögenswerte erwirbt, bleibt in den Grenzen der notwendigen Teilnahme straflos (E. 2). Beschwerde; Vermögens; NStGB; Verjährung; Gläubiger; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Konkurs; Schuldner; Notwendige; Vorinstanz; Teilnahme; Erwerb; Urteil; Verfahren; Schweiz; Veräusserung; Leistung; Handlung; Notwendigen; Vermögenswerte; Forderungspaket; Hinweis; Eröffnung; Unterbrechung; Geringere; Hinweisen; Unterbrochen
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