1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS140095 | Bezahlung der kollozierten Forderung (Beschwerde über ein Konkursamt) | Beschwerde; Gläubiger; Konkurs; Beschwerdeführerin; Kollokationsplan; Zahlung; Konkursverwaltung; Verfügung; Forderung; SchKG; Beschwerdegegnerin; Interesse; Stimm; Streichung; Konkursamt; Recht; Gläubigerin; Interessen; Verfügungen; Betrag; Kollozierte; Vorinstanz; Stimme; Verpflichten; Bundesgericht; Entscheid; Geschenk; Konkursgläubiger; Verfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 IV 5 | Art. 72 Ziff. 2 StGB; Unterbrechung der Verjährung. Unterbricht die Eröffnung des Strafverfahrens die Verjährung? Frage offen gelassen, da gleichzeitig mit der Eröffnung des Strafverfahrens ein Haftbefehl erlassen wurde und das Gesetz den Erlass eines Haftbefehls als Unterbrechungsgrund ausdrücklich nennt (E. 1). Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB; Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Veräusserung von Vermögenswerten gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert. Der Dritte, der die Vermögenswerte erwirbt, bleibt in den Grenzen der notwendigen Teilnahme straflos (E. 2). | Beschwerde; Vermögens; NStGB; Verjährung; Gläubiger; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Konkurs; Schuldner; Notwendige; Vorinstanz; Teilnahme; Erwerb; Urteil; Verfahren; Schweiz; Veräusserung; Leistung; Handlung; Notwendigen; Vermögenswerte; Forderungspaket; Hinweis; Eröffnung; Unterbrechung; Geringere; Hinweisen; Unterbrochen |