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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 168 CPS dal 2020

Art. 168 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 168 3. Crimini o delitti nel fallimento e nell’esecuzione per debiti. / Corruzione nell’esecuzione forzata

Corruzione nell’esecuzione forzata

1 Chiunque concede o promette vantaggi particolari a un creditore o al suo rappresentante, per ottenerne il voto nell’adunanza dei creditori o nella delegazione dei creditori oppure l’adesione a un concordato giudiziale o il suo rigetto, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.

2 Chiunque concede o promette vantaggi particolari all’amministratore del fallimento, a un membro dell’amministrazione, al commissario o al liquidatore per influenzarne le decisioni, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.

3 È punito con la stessa pena chi si è fatto accordare o promettere tali vantaggi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 168 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140095Bezahlung der kollozierten Forderung (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Gläubiger; Konkurs; Beschwerdeführerin; Kollokationsplan; Zahlung; Konkursverwaltung; Verfügung; Forderung; SchKG; Beschwerdegegnerin; Interesse; Stimm; Streichung; Konkursamt; Recht; Gläubigerin; Interessen; Verfügungen; Betrag; Kollozierte; Vorinstanz; Stimme; Verpflichten; Bundesgericht; Entscheid; Geschenk; Konkursgläubiger; Verfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 5Art. 72 Ziff. 2 StGB; Unterbrechung der Verjährung. Unterbricht die Eröffnung des Strafverfahrens die Verjährung? Frage offen gelassen, da gleichzeitig mit der Eröffnung des Strafverfahrens ein Haftbefehl erlassen wurde und das Gesetz den Erlass eines Haftbefehls als Unterbrechungsgrund ausdrücklich nennt (E. 1). Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB; Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Veräusserung von Vermögenswerten gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert. Der Dritte, der die Vermögenswerte erwirbt, bleibt in den Grenzen der notwendigen Teilnahme straflos (E. 2). Beschwerde; Vermögens; NStGB; Verjährung; Gläubiger; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Konkurs; Schuldner; Notwendige; Vorinstanz; Teilnahme; Erwerb; Urteil; Verfahren; Schweiz; Veräusserung; Leistung; Handlung; Notwendigen; Vermögenswerte; Forderungspaket; Hinweis; Eröffnung; Unterbrechung; Geringere; Hinweisen; Unterbrochen
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