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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 168 LEF dal 2020

Art. 168 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 168

3. Udienza fallimentare

Presentata la domanda di fallimento, le parti sono avvisate, almeno tre giorni prima, della trattazione giudiziale della medesima. Esse possono comparire personalmente in giudizio o farsi rappresentare.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 168 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230029KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Betreibung; Konkurseröffnung; SchKG; Entscheid; Gläubiger; Vorladung; Konkursverhandlung; Konkursgericht; Betrag; Reichte; Handel; Gläubigerin; Zahlung; Betreibungsamt; Frist; Vollmacht; Reichten; Schweiz; Folgend:; Zinsen; Beschwerdeschrift; Konkursgerichtes; Aufschiebende; Gungen; Urteil
ZHPS220186KonkurseröffnungSchuld; Schuldner; Konkurs; Betreibung; Rungen; Beschwerde; Forderung; Zahlung; Forderungen; Betreibungen; Schuldners; Konkurseröffnung; Betreibungsregisterauszug; Gläubiger; Offene; Glaubhaft; Auszug; Versicherungen'; Reichte; Wädenswil; Finanzielle; Unternehmen; SchKG; Betrag; Konkursamt; Schulden; Beleg; Bezahlt; Erscheint; Gläubigerin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2016.43 (AG.2016.776)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGBeschwerde; Konkurs; Beschwerdeführerin; Betreibung; Zahlung; Zahlungsfähigkeit; Forderung; SchKG; Konkurseröffnung; Basel-Stadt; Entscheid; Zivilgericht; Glaubhaft; Höhe; Forderungen; Rechtsmittel; Schuldner; Anzeige; Liquide; Zivilgerichts; Gläubiger; Fälligen; Zinsen; Tilgen; Voraussetzung; Sind; Betreibungsamt; Reichte; Konkursverhandlung; Bundesgericht
BSBEZ.2015.77 (AG.2016.6)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGBeschwerde; Konkurs; Partei; Parteien; Verhandlung; Zivilgericht; Basel-Stadt; SchKG; Entscheid; Beschwerdeführerin; Anzeige; Rechtsmittel; Gericht; Konkurseröffnung; Erhoben; Gläubigerin; Bundesgericht; Appellationsgericht; Zivilsachen; Erwägungen; Aufhebung; Vorgeladen; Termin; Zivilgerichts; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Gerichtskosten; Konkursverhandlung; Datum; Neubeurteilung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 III 109Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) ist (unter Vorbehalt der für die Lohnpfändung geltenden Ausnahmen) auch dann durchzuführen, wenn eine gepfändete (oder arrestierte) Forderung von einem Dritten beansprucht wird (Bestätigung der Praxis). Verwirkung dcs Widerspruchsrechts infolge arglistiger Verzögerung der Anmeldung des Drittanspruchs beim Betreibungsamte. Längeres, eine angemessene Überlegungsfrist sehr stark überschreitendes Zuwarten mit der Anmeldung im Bewusstsein der damit verbundenen Störung des Vollstreckungsverfahrens begründet den Verdacht der Arglist. Diesen kann der Dritte nur dadurch abwenden, dass er Tatsachen nennt und glaubhaft macht, die das Zuwarten als verständlich und mit Treu und Glauben vereinbar erscheinen lassen. Eine Beschwerde und eine Arrestaufhebungsklage, mit denen der Arrestschuldner die Aufhebung des Arrests nur unter Berufung darauf verlangt, dass er die arrestierte Forderung einem Dritten abgetreten habe, bilden für diesen (zumal nach erhaltener Rechtsbelehrung) keinen beachtlichen Grund dafür, mit der Anmeldung seines Anspruchs beim Betreibungsamt monatelang zuzuwarten. Firma; Arrest; Betreibung; Betreibungsamt; Anmeldung; SchKG; Dynamo; Forderung; Schleuniger; Recht; Rolimpex; Beschwerde; Anspruch; Entscheid; Polimex; Abtretung; Arrestiert; Widerspruchsverfahren; Trete; Arrests; Arrestierte; Frist; Aufsichtsbehörde; Klage; Gläubiger; Verwirkung; Pfändung; Erwägung
87 III 14Aussonderung im Konkurs. Fall, dass ein Dritter ein auf den Namen des Gemeinschuldners lautendes Bankguthaben auf Grund von Art. 401 OR als ihm zustehend beansprucht. Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG? Welche Rechtsbehelfe stehen dem Drittansprecher zu Gebote? Analoge Anwendung von Art. 168 OR beim Streit darüber, ob ein Forderungsübergang von Gesetzes wegen (Art. 166, Art. 401 OR) stattgefunden habe. Freigabe des beanspruchten Guthabens durch die Konkursverwaltung (Art. 242 Abs. 1 SchKG, Art. 47 ff. KV)? Konkursverwaltung; Klage; Rekurrentin; Anspruch; SchKG; Forderung; Frist; Aussonderung; Beschwerde; Gläubiger; Recht; Herausgabe; Konkursamt; Masse; Drittansprecher; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Aussonderungsanspruch; Streitig; Brülisauer; Steuble; Feststellung; Erwähnten; GAUTSCHI; Nichteinhaltung; Behauptet; Zustehe; Rekurs; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
NordmannBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010
Staehelin, Bauer, Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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