Sobald die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets beantragt ist, kann das Gericht auf Begehren des Antragstellers die sichernden Massnahmen nach den Artikeln 162–165 und 170 SchKG115 116 anordnen.
115 SR 281.1
116 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
3. Veröffentlichung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170265 | Nichtigkeit der Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Betreibung; Beschwerde; Bungs; Gläubiger; Konkurs; Nichtig; Nichtigkeit; Gläubigerin; Schuldner; Dische; Schuldnerin; SchKG; Ausländische; Recht; Interesse; Verfahren; Anerkennung; Vorinstanz; Feststellung; Dischen; Ausländischen; Schweiz; Verfahrens; Bundesgericht; Schiedsverfahren; Betreibungsbegehren; Aufsichtsbehörde; Forderung; Konkursdekret |