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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 168 IPRG vom 2022

Art. 168 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 168

Sobald die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets bean­tragt ist, kann das Gericht auf Begehren des Antragstellers die sichernden Massnahmen nach den Artikeln 162–165 und 170 SchKG115 116 an­ordnen.

115 SR 281.1

116 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

3. Veröffent­lichung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 168 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170265Nichtigkeit der Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Beschwerde; Bungs; Gläubiger; Konkurs; Nichtig; Nichtigkeit; Gläubigerin; Schuldner; Dische; Schuldnerin; SchKG; Ausländische; Recht; Interesse; Verfahren; Anerkennung; Vorinstanz; Feststellung; Dischen; Ausländischen; Schweiz; Verfahrens; Bundesgericht; Schiedsverfahren; Betreibungsbegehren; Aufsichtsbehörde; Forderung; Konkursdekret
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