1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
2 Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
105 II 273 | Art. 168 OR. Gerichtliche Hinterlegung einer streitigen Forderung. 1. Schutzwürdiges Interesse als Voraussetzung zur staatsrechtlichen Beschwerde. Verstösse gegen Art. 4 BV und andere Verfassungsbestimmungen (E. 1). 2. Der Schuldner hat die Identität der streitigen Ansprüche zumindest glaubhaft zu machen, wenn die Voraussetzungen der Hinterlegung nach kantonalem Recht vom Richter vorfrageweise zu prüfen sind (E. 2). 3. Erwächst ein Prozessvergleich über gegenseitige Forderungen in Rechtskraft, so kann der Schuldner die Vergleichssumme nicht mit der Begründung hinterlegen, dass ein Dritter sie ebenfalls beansprucht (E. 3). 4. Der Richter handelt willkürlich, wenn er die Hinterlegung gleichwohl bewilligt (E. 4). | Hinterlegung; Recht; Beschwerde; Glarus; Vergleich; Feller; Konkursmasse; Forderung; Obergericht; Ascona; Anspruch; Streitig; Entscheid; Gerichtlich; Gläubiger; Schuldner; Beschwerdeführerin; Richter; Zivilgerichtspräsident; Streitige; Gerichtliche; Staatsrechtliche; Parteien; Rechtskraft; Novation; Verfügung; Identität; Angeblich; Hinterlegungsgr; Streit |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3584/2020 | Bundespersonal | Bundes; Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Richter; Kostengutsprache; Verfügung; Recht; Vorwurf; Verfahren; Bundesgerichts; Amtsgeheimnis; Vorinstanz; Verfahren; Amtsgeheimnisverletzung; Aufsicht; Aufsichtsbericht; Medien; Bundesgerichtspräsident; Partei; Gesuch; Rechtlich; Bundesgerichtspräsidenten; Bundesstrafgerichts; Zusammenhang; Richterin; Fürsorge |