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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 167 ZPO vom 2020

Art. 167 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 167 Unberechtigte Verweigerung

1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:

a.
eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
b.
die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB1 aussprechen;
c.
die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
d.
die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.

2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.

3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.


1 SR 311.0



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 167 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA190001Arbeitsrechtliche Forderung (vorsorgliche Beweisabnahme)Beweis; Konto; Beschwerde; Beklagten; Beweis; Beweismittel; Vorsorgliche; Partei; Beantragt; Edition; Tatsache; Transaktion; Recht; Beantragte; Sachverhalt; Tatsachen; Zahlung; Beweisführung; Unterlagen; Konten; Beweisabnahme; Vorinstanz; Urkunde; Zusammenhang; Beantragten; Gesuch; Kontoeröffnung
ZHRU170083Edition (Teilung des gemeinsamen Vermögens)Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Beschwerdeführer; HBewUe; Rechtshilfeersuchen; Partei; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Verfügung; Beschwerdeführerin; Verfahren; Edition; Rechtshilfegesuch; Aktien; Gericht; Bundesgericht; Vorinstanz; Parteien; Zweig; Hauptverfahren; Zweigniederlassung; Internationale; Gehör; Zivilsachen; Erledigung; Schweiz; Zusammenhang; Bezirksgericht; Beweisaufnahme
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.34 (AG.2016.44)Getrenntleben (BGer 5A_146/2016 vom 4. August 2016)Berufung; Berufungskläger; Rente; Berufungsbeklagte; Wohnung; Renten; Recht; Unterhalts; Ehemann; Entscheid; Berufungsbeklagten; Nutzniessung; Miete; Ehegatte; Vorinstanz; Ehegatten; Zivilgericht; Ehefrau; Monatlich; Mietzins; Mieter; Parteien; Berufungsklägers; Massnahme; Unterhaltsbeitrag; Basel; Über; Mietzinse; Sachverhalt; Rückwirkend
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