Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt jeder Ehegatte auf den andern und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht.
H. Rechtsgeschäfte der Ehegatten >I. Im Allgemeinen >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 94 635 | Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Selbstkündigung. Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle. Von einem Versicherten, dessen Ehegattin bereits an einem andern Ort lebt, kann nicht erwartet werden, dass er mangels einer neuen Arbeitsstelle langfristig und auf unbestimmte Dauer am alten Arbeitsort verbleibt und getrennt von seiner Ehefrau lebt. | Arbeit; Beschwerde; Luzern; Beschwerdeführer; Ehegatte; Recht; Arbeitslosigkeit; Ehegatten; Kanton; Verhält; Ehefrau; Zumutbar; Arbeitslosenkasse; Eheliche; Arbeitsverhältnis; Verbleib; Urteil; Beschwerdeführers; Pflicht; Verschulden; Arbeitsplatz; Arbeitslosenversicherung; Entscheid; Ehelichen; Heiratete; Bleiben; Eidgenössische; Familie |