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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 167 ZGB vom 2022

Art. 167 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 167

Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt jeder Ehegatte auf den andern und das Wohl der ehelichen Gemein­schaft Rücksicht.

H. Rechts­geschäfte der Ehe­gatten >I. Im Allgemeinen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 94 635Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Selbstkündigung. Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle. Von einem Versicherten, dessen Ehegattin bereits an einem andern Ort lebt, kann nicht erwartet werden, dass er mangels einer neuen Arbeitsstelle langfristig und auf unbestimmte Dauer am alten Arbeitsort verbleibt und getrennt von seiner Ehefrau lebt.Arbeit; Beschwerde; Luzern; Beschwerdeführer; Ehegatte; Recht; Arbeitslosigkeit; Ehegatten; Kanton; Verhält; Ehefrau; Zumutbar; Arbeitslosenkasse; Eheliche; Arbeitsverhältnis; Verbleib; Urteil; Beschwerdeführers; Pflicht; Verschulden; Arbeitsplatz; Arbeitslosenversicherung; Entscheid; Ehelichen; Heiratete; Bleiben; Eidgenössische; Familie
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